Gemeinschaftskonto
Von einem Gemeinschaftskonto ist immer dann die Rede, wenn es mehr als einen Kontoinhaber gibt. In den häufigsten Fällen nutzen Ehepaare, Lebenspartner, Wohngemeinschaften, Vereine und Unternehmer diese Kontoart. Der größte Vorteil: Jeder Inhaber kann im Interesse der Gemeinschaft Geld ausgeben, ohne für einzelne Mietzahlungen oder Supermarkteinkäufe aufwändig um Erlaubnis zu fragen. Daraus ergibt sich zugleich der größte Nachteil: Jeder Inhaber könnte das Konto leerräumen und auf Nimmerwiedersehen verschwinden. In diesem Artikel lesen Sie, wie Sie die Risiken begrenzen und das Gemeinschaftskonto finden, das für Ihren Zweck am besten passt.
Unser Tipp: Top3 Gemeinschaftskonten
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Kontoführung (monatlich) | ab 0,00 EUR | ab 0,00 EUR | ab 0,00 EUR |
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EC-/GiroCard Jahresgebühr | 0,00 EUR Hauptkarte - EUR Partnerkarte | 0,00 EUR Hauptkarte 6,00 EUR Partnerkarte | 0,00 EUR Hauptkarte - EUR Partnerkarte |
Kreditkarte Jahresgebühr | 0,00 EUR Hauptkarte 0,00 EUR Partnerkarte | 0,00 EUR Hauptkarte 0,00 EUR Partnerkarte | 0,00 EUR Hauptkarte 0,00 EUR Partnerkarte |
Dispozinsen (Sollzins variabel) | 7,49 % p.a. | -- % p.a. | 10,99 % p.a. |
Bargeld abheben in EUR | kostenlos (An allen Mastercard Geldautomaten 2x kostenlos, bei aktiver Nutzung 4x kostenlos, danach 2 Euro pro Abhebung) | kostenlos (An allen Geldautomaten des CashPools und der Santander Bank) | kostenlos (An allen VISA Geldautomaten) |
Bargeld abheben in Fremdwährung | 0,00% vom Umsatz | kostenlos (4 kostenlose Bargeldabhebungen an allen VISA Geldautomaten, sonst 1%, min. 5.25 Euro) | kostenlos (Keine kostenlosen Bargeldabhebungen) |
Testsiegel | |||
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Fragen & Antworten zum Gemeinschaftskonto
Was ist ein Gemeinschaftskonto und wie funktioniert es?
Bei einem Girokonto oder Depot handelt es sich immer dann um ein Gemeinschaftskonto, wenn es mehr als einen Kontoinhaber gibt. Diese Inhaber sind entweder einzeln verfügungsberechtigt (Oder-Konto) oder nur gemeinsam verfügungsberechtigt (Und-Konto). Der häufigste Grund für ein Gemeinschaftskonto ist, den Geldverkehr für die gemeinsame Sache zu vereinfachen und zu zentralisieren.
Noch schärfer begrenzen Wohngemeinschaften dieses Haushaltskonto, weil es nur diesem einen Zweck dient.
Üblicherweise verfügt jeder Kontoinhaber über eine EC-Karte, wahlweise außerdem über eine Kreditkarte. Jeder kann Einkäufe bezahlen. Jeder kann Gelder überweisen. Jeder kann Gutschriften erhalten. Jeder kann Schulden machen. Und jeder kann bei der Bank veranlassen, dass dieses „Jeder kann“ ab sofort nicht mehr gilt. In der Fachsprache heißt das: Er widerruft die Einzelverfügungsberechtigung, das Konto wird zum schwerfälligen Und-Konto.
Und-Konto oder Oder-Konto – was ist das und was ist besser?
Fast jedes Giro-Gemeinschaftskonto wird als so genanntes „Oder-Konto“ geführt. Es bedeutet im Wortsinn, dass der eine oder der andere Kontoinhaber allein über das Geld verfügen kann. Die anderen Inhaber müssen zum Beispiel nicht bei jeder einzelnen Überweisung zustimmen. Einfachheit und Schnelligkeit stehen an oberster Stelle.
Beim „Und-Konto“ hingegen müssen sämtliche Kontoinhaber einer Zahlung zustimmen, also der eine und der oder die anderen. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass sie alle einen schriftlichen Überweisungsauftrag unterschreiben müssen, damit die Bank diesen ausführt. Nach derzeitigem Recherchestand bietet keine Bank Online-Banking für ein Und-Konto an. Die zusätzlichen Zustimmungen sind technisch nicht vorgesehen.
Und-Konten kommen dann infrage, wenn die Sicherheit des Geldes deutlich höher wiegt als schnelle und einfache Zahlungen. Oft geht es um hohe Summen, gepaart mit niedrigem Vertrauen der Kontoinhaber ineinander. Zum Beispiel bei einer geschäftlichen Unternehmung unter Fremden, bei Ehepaaren in Trennung oder wenn getrennt lebende Eltern ein gemeinsames Unterhaltskonto fürs Kind einrichten. Und-Konten sind auch besser vor Pfändungen bei einem der Kontopartner geschützt.
Und-Konten werden selten als solche gegründet. Vielmehr entstehen sie, indem Einzel- oder Oder-Konten umgewandelt werden. Zum Beispiel wenn sich Unternehmenspartner, Ehepaare oder Mitbewohner trennen und sich (sicherheitshalber) gegenseitig die Einzelverfügungsberechtigung entziehen. Oder wenn der Inhaber eines Einzelkontos stirbt und die Bank mehrere Erben als neue Kontoinhaber einträgt.
Unser Tipp: Für Normalsterbliche ist das Oder-Konto die beste und praktischste Wahl, allein schon wegen des Online-Bankings. Wenn Sie den anderen nicht vertrauen, dann richten Sie kein gemeinsames Konto ein. Um dennoch das Verlustrisiko zu begrenzen, setzen Sie bei der Bank Höchstgrenzen pro Überweisung und pro Tag fest. Diese Limits sollten sich nur dann ändern lassen, wenn alle Kontopartner zustimmen. Durch diese Strategie können Sie das Konto rechtzeitig sperren, falls einer Ihrer Partner ohne Absprache zu viel Geld abhebt oder überweist.
Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Für ein Gemeinschaftskonto gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für ein Einzelkonto: Jeder Kontoinhaber muss volljährig und geschäftsfähig sein oder braucht die schriftliche Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter. Wer minderjährig ist, benötigt also die Erlaubnis beider Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils. Alle Kontopartner müssen den Kontoantrag unterschreiben.
Beziehungsstatus:
Der Beziehungsstatus spielt für ein Gemeinschaftskonto keine Rolle. Allerdings erwarten manche Banken eine gemeinsame Adresse, siehe nächsten Punkt.
Meldeadresse:
- 1. Wohnsitz in Deutschland?
Die deutschen Banken verlangen, dass alle Kontoinhaber ihren Wohnsitz in Deutschland haben. „Wohnsitz“ ein schwammiger Begriff. Deshalb ist häufig von einer „Meldeadresse in Deutschland“ die Rede. Manche Banken geben zusätzlich an, der Kunde müsse sich mindestens 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten, bei anderen Banken sind es 180 Tage. Rein rechtlich bedingen diese 183-Tage-Regeln allein zwar keinen Wohnsitz, viele Gesichtspunkte spielen eine Rolle. Aber unterm Strich gilt: Zumindest der erste Kontoinhaber braucht eine Adresse in Deutschland, die auf seinem Personalausweis steht und an die seine Bank Briefpost schicken kann.
Mögliche Lösung: Wenn einzelne Kontopartner keine Meldeadresse in Deutschland haben, wird es schwer, eine Bank für ein Gemeinschaftskonto zu finden. Manche Banken lassen sich ausweichend darauf ein, dass Sie als Kontoinhaber den ausländischen Partnern eine Kontovollmacht erteilen. Diese wären zwar keine Partner auf Augenhöhe, aber könnten auf das Konto zugreifen.
- 2. Gemeinsame Meldeadresse?
Nach aktuellem Recherchestand setzen zwei Banken voraus, dass die Kontoinhaber an derselben Adresse gemeldet sind: die ING-DiBa und die Santander Bank. Damit scheiden diese Banken aus, wenn Sie zum Beispiel ein Vereinskonto einrichten wollen. Oder ein Gemeinschaftskonten „auf Probe“, bevor Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen. Oder ein Geschäftskonto ohne gemeinsame Büroadresse, wie es zum Beispiel üblich ist, wenn Sie eine neue Geschäftsidee anfangs im Homeoffice testen.
Die ING-DiBa empfiehlt Paaren, das neue Konto anfangs als Einzelkonto zu führen und dem anderen Partner eine Kontovollmacht zu erteilen. Sobald sie zusammenzögen, sollten sie das Konto auf beide Partner als Inhaber umschreiben. (Hinweis: Falls Sie dies vorhaben, lesen Sie auch unseren Abschnitt zur Schenkungsteuer.)
Unsere Einschätzung: Für Vereinskonten und viele andere Zwecke bliebe die Vollmacht eine Dauerlösung – und zwar eine sehr schlechte und riskante. Die Nachteile überwiegen selbst beim ING-DiBa-Beispiel vom „Pärchen, das (vielleicht?) bald zusammenzieht“. Denn die Vollmacht bedeutet, dass die Kontopartner psychologisch und tatsächlich nicht auf Augenhöhe sind. Der Inhaber könnte die Vollmacht jederzeit widerrufen und der unterlegene Partner hätte vorerst keinen Zugriff auf seinen Anteil am Guthaben. Der Inhaber wiederum haftet allein für etwaige Schulden, die der Bevollmächtigte verursacht. Zahlungseingänge sind nur auf den Namen des Inhabers möglich.
Tipp: Wählen Sie eine Bank, die keinen gemeinsamen Haushalt von Ihnen verlangt.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos?
Identitätsüberprüfung
In Deutschland müssen alle Kontoinhaber ihre Identität nachweisen. Dies ist im Geldwäschegesetz für Finanzprodukte festgelegt. Zur Identitätsprüfung zeigen Sie entweder Ihren Personalausweis in einer Filiale der Bank vor (nicht möglich bei Direktbanken ohne Filialnetz) oder Sie nutzen das Videoident-Verfahren (online) oder das Postident-Verfahren (online oder offline). Genauso wie beim Einzelkonto können Sie das Gemeinschaftskonto online in unter einer Stunde eröffnen – samt Identitsprüfung und ohne dass Sie das Haus verlassen müssten.
„Videoident“ lässt sich in wenigen Minuten vom heimischen Sofa aus erledigen. Es bedeutet vereinfacht gesagt: Ihre Bank schickt Ihnen einen Internetlink zu einem Dienstleister, der Ihren Personalausweis online prüfen wird. Sie brauchen dazu ein internetfähiges Gerät mit Kamera. Also zum Beispiel ein Smartphone oder einen Computer mit eingebauter Webcam. Rufen Sie mit einem Browser auf diesem Gerät den Internetlink auf. Sie müssen keine zusätzliche Software installieren. Der Browser stellt ein Videotelefonat mit einem echten Menschen her, der Ihnen Anweisungen gibt und Fragen stellt. Zum Beispiel sollen Sie Ihren Personalausweis vor die Kamera halten: Vorderseite, Rückseite, Sicherheits-Hologramm durch Hin-und-her-Kippen sichtbar machen. Manche Videoident-Anbieter fotografieren außerdem eine Nahaufnahme Ihres Auges (Iris).
„Postident“ ist das Überpüfungsverfahren der Deutschen Post AG. Es bedeutete vor den Zeiten des Internets, dass ein Postbote an Ihrer Haustür Ihren Personalausweis prüfte. Oder sie zeigten Ihren Ausweis in einer Postfiliale vor. Heute bietet die Post auch die Identitätsprüfung durch Videochat (also Videoident-Verfahren) oder durch den neuen Personalausweis an. Nach eigener Aussage der Deutschen Post entsprechen folgende drei Verfahren dem Geldwäschegesetz: Videochat, neuer Personalausweis und Vorzeigen des Personalausweises in einer Postfiliale. Eine Identitätsprüfung durch Postboten ist rechtlich also nicht mehr zulässig.
Kreditwürdigkeit (Bonität) und Schufa-Eintrag
Wie bei jeder Kontoeröffnung spielt die Kreditwürdigkeit (Bonität) der Antragsteller auch beim Gemeinschaftskonto eine Rolle. Ein schlechter Schufa-Wert eines Antragstellers führt häufig dazu, dass die Bank den gesamten Antrag ablehnt. Allerdings ist es möglich, dass ein besonders guter Schufa-Wert eines Antragstellers den schlechten Wert eines anderen sozusagen ausgleicht.
Der Grund: Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos bilden eine Schuldengemeinschaft. Jeder haftet gegenüber der Bank für die Schulden, die ein anderer Inhaber auf dem Konto verursacht. Das heißt: Selbst wenn Sie mangels Bonität kein Einzelkonto eröffnen können, ein anderer Kontopartner aber über eine hohe Kreditwürdigkeit verfügt, ist ein Gemeinschaftskonto bei manchen Banken noch möglich. Die anderen Inhaber stehen für Sie gerade. Vielleicht bekommen Sie für das Konto sogar einen (Dispo-)Kredit – trotz schlechter eigener Schufa. Sie erfahren die genauen Bedingungen bei den verschiedenen Banken.
Tipp 1: Falls Sie im gerade genannten Fall der Kontopartner mit der guten Bonität sind, lesen Sie sicherheitshalber unsere Abschnitte „Haftung“, „Kontopfändung“ und „Wem gehört das Geld?“. Sie gehen ein höheres Risiko ein und sollten sich besonders absichern.
Tipp 2: Verfügen alle Kontopartner über einen schlechten Schufa-Wert? Dann sollten Sie über ein reines Guthabenkonto nachdenken. Bei den meisten Banken dürfte diese Lösung jedoch kostenpflichtig sein.
Gemeinschaftskonto: Was ist, wenn ein Kontoinhaber stirbt?
Wenn bei einem Oder-Konto ein Inhaber stirbt, bleiben die anderen Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Stirbt also einer von zwei Kontopartnern, ist der oder die Überlebende allein verfügungsberechtigt. Aber: Er oder sie muss den Erben den Betrag erstatten, der dem Verstorbenen zugestanden hätte. Wie viel das ist, hängt von deren Vereinbarungen und von den rechtlichen Bedingungen im Einzelfall ab. Im Zweifel steht den Erben die Hälfte des Guthabens zu.
Die Erben können die Kontovollmacht des überlebenden Partners widerrufen. Das Oder-Konto wird zum Und-Konto. Sie hindern ihn daran, Geld vom Konto abzuzweigen. Wenn die Erben schnell genug widerrufen, vermeiden sie also, dass der andere Inhaber ihren Anteil ausgibt und sie ihn nur gerichtlich wiederbekommen – falls überhaupt. Umgekehrt bedeutet das:
Tipp für den überlebenden Kontopartner: Überweisen Sie Ihren Anteil am Guthaben schnell auf ein anderes Konto oder heben Sie es ab. Nur so schützen Sie den Anteil, der Ihnen zusteht. Sobald die Erben Ihre Einzelvollmacht widerrufen, kommen Sie vorübergehend nicht an Ihr eigenes Geld heran. Falls Sie kein weiteres Konto besitzen, richten Sie ein neues innerhalb von einer Stunde online ein, zum Beispiel bei der Fidor Bank.
Wenn der überlebende Kontoinhaber zugleich der alleinige Erbe ist, stellen sich die vorigen Fragen nicht. Er schreibt das Konto auf sich um und führt es alleine weiter. Gegebenenfalls fällt Erbschaftsteuer an (hier ausführliche Erklärungen). Dabei spielt auch eine Rolle, ob er über das gemeinsame Konto schon in den vergangenen 10 Jahren Geld vom anderen Inhaber erhalten hat. Denn für den Steuerfreibetrag bei Erbschaften werden auch Schenkungen berücksichtigt.
Wer zahlt wie viel beim Gemeinschaftskonto?
Die Kontoinhaber können frei vereinbaren, wer wie viel Geld einzahlt oder ausgibt. Sie können und sollten vertraglich klären, wem das Guthaben in welchem Umfang gehört. Üblicherweise zum Beispiel, dass sie nur so viel Geld für sich persönlich ausgeben dürfen, wie sie eingezahlt haben. Warum eine solche Vereinbarung wichtig ist, lesen Sie ausführlich in den folgenden Abschnitten zur Haftung, Eigentum, Steuer, Erbschaft, Schenkung und Trennung.
Ohne eine nähere Vereinbarung zahlt jeder Kontopartner so viel ein, wie er will, und gibt so viel aus, wie er will. Bei sehr ungleichen Zahlungen sollten Sie das Thema „Schenkungsteuer“ prüfen.
Wer haftet bei einem Gemeinschaftskonto?
Kurzfassung: Jeder Inhaber eines Oder-Kontos haftet für die Schulden, die ein anderer Inhaber auf dem Konto verursacht. Je nach Rechtslage im konkreten Fall können sie sich einen etwaigen Schaden von diesem Verursacher erstatten lassen – sofern bei ihm Geld zu holen ist. Bei einem Und-Konto hingegen stimmen alle Kontopartner jeder einzelnen Zahlung zu. Sie müssen sich einen etwaigen finanziellen Schaden also selbst zurechnen lassen.
Ausführliche Erklärung:
Bei der Haftung ist zwischen zwei Verhältnissen zu unterscheiden:
- 1. Außenverhältnis
Die Ansprüche der kontoführenden Bank oder eines Verkäufers, Dienstleisters etc. gegenüber den Kontoinhabern. Nach außen treten die Kontoinhaber immer als Gesamtheit auf, nicht als Einzelpersonen. Zwar handelt der Einzelne, aber nach außen haftet die Gesamtheit.
- 2. Innenverhältnis
Die Ansprüche der Kontoinhaber untereinander. Die Kontopartner sollten schriftlich vereinbaren, zu welchem Zweck sie das Konto einrichten und wofür jeder Partner Geld ausgeben darf. Verstößt ein Kontoinhaber gegen diese Regeln, haftet er den anderen gegenüber bei einem Schaden.
Beispiel: Im obigen Fall des Karibik-Mietnomaden haben die anderen Kontoinhaber nach außen, also gegenüber der kontoführenden Bank, für die Dispo-Schulden gehaftet. Sie mussten das Geld sozusagen vorstrecken. Im Innenverhältnis haben sie einen Anspruch gegen den Flüchtling, dass er ihnen das veruntreute Geld zurückzahlt – sofern er greifbar und zahlungsfähig ist.
Unsere Tipps:
Für ähnliche Fälle wie im obigen Beispiel kann es sinnvoll sein, dass Sie einen festen Dauerauftrag für die Miete einrichten. Oder für das Schulgeld Ihres Kinds. Oder für einen anderen Zweck, der im Mittelpunkt Ihres gemeinsamen Kontos steht. Dieser Dauerauftrag sollte sich nur gemeinschaftlich ändern lassen. Für weitere Ausgaben setzen Sie bei der Bank Höchstwerte pro Tag und pro Zahlung fest.
Zur Klarstellung: Es macht einen Unterschied, ob Sie solche Höchstgrenzen und Auszahlungsregeln gegenüber Ihrer Bank festlegen oder nur untereinander. Im ersten Fall verhindern Sie einen Missbrauch bereits bankseitig. Im zweiten Fall regeln Sie nur, was nach einem Missbrauch geschieht und welche Ansprüche Sie gegenüber Ihren Partnern haben.Je niedriger der Dispositionsrahmen, desto geringer die Haftung aller Kontoinhaber gegenüber der Bank. Eine mögliche Lösung ist, das Gemeinschaftskonto als reines Guthabenkonto zu führen. Als Folge daraus müssten alle Kontopartner ihren Anteil an den gemeinsamen Ausgaben rechtzeitig auf das Konto eingezahlt haben.
Fazit: Nach außen haften alle Kontoinhaber gemeinsam. Im Innenverhältnis können sie sich das Geld vom Verursacher zurück holen. Schlimmstenfalls bleiben sie auf ihrem Schaden sitzen.
Wem gehört das Geld auf einem Gemeinschaftskonto?
Wenn die Kontopartner nichts anderes vereinbart haben und keine besonderen rechtlichen Regeln greifen, gehört ihnen das Geld auf einem Giro-Gemeinschaftskonto gemeinsam. Jeder Inhaber kann voll zugreifen. Sollten sie sich trennen und das Konto auflösen, steht jedem derselbe Anteil zu. Dies alles gilt selbst dann, wenn ein Kontoinhaber das gesamte Guthaben und die anderen keinen einzigen Cent eingezahlt haben. Auch etwaige Schulden gehören ihnen gemeinsam, da sie nach außen füreinander haften.
In der Praxis ist es daher sinnvoll, dass die Kontoinhaber einen schriftlichen Vertrag darüber schließen,
- wem das Guthaben gehört,
- wie sie es ausgeben dürfen und
- wie das Geld bei einer Trennung verteilt wird.
Falls sich ein Partner trotz Vertrags übermäßig bedient oder das Konto überzieht, können die anderen Inhaber Ansprüche gegen ihn geltend machen und versuchen, sich das Geld zurückzuholen. Eine solche Vereinbarung ist auch steuerlich sinnvoll, damit das Finanzamt keine Schenkungsteuer von den Kontoinhabern verlangt, die wenig Geld eingezahlt haben.
Unser Tipp: Schließen Sie unbedingt einen solchen schriftlichen Vertrag! Selbst dann, wenn Sie sich im Traum nicht vorstellen, dass Sie sich jemals mit den anderen Kontoinhabern streiten oder gar sich von Ihnen trennen könnten. Niemand nimmt diesen Fall an, bis er eintritt – und sich die Folgen eines fehlenden Vertrags nicht mehr lösen lassen. Bestehen Sie auf einen schriftlichen Vertrag, damit Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nachweisen können.
Übrigens: Unsere Infos beziehen sich in erster Linie auf gemeinschaftliche Girokonten. Bei einem gemeinsamen Depot ist es noch wichtiger, schriftlich zu klären, wem die Wertpapiere gehören. Denn die reine Einzelverfügungsberechtigung fürs Konto sagt nichts über die Eigentümerschaft der Papiere aus.
Wie ist ein Gemeinschaftskonto zu versteuern?
Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es mehrere Verknüpfungen zum Thema „Steuern“:
- 1. Schenkungsteuer beim Gemeinschaftskonto
Ein Partner unterstützt den anderen über das gemeinsame Konto finanziell. Je nach Verwandtschaftsgrad, Höhe und Zeitraum der Zahlungen kann es sich um eine steuerpflichtige Schenkung (ausführliche Erklärung hier) handeln.
- 2. Erbschaftsteuer beim Gemeinschaftskonto
Ein Kontopartner erbt den Anteil des anderen Partners am gemeinsamen Guthaben. Je nach Verwandtschaftsgrad, Höhe des Guthabens und zurückliegenden Geldschenkungen kann es sein, dass der überlebende Kontoinhaber Erbschaftsteuer zahlen muss (ausführliche Erklärung hier).
- 3. Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer beim Gemeinschaftskonto:
Wirft das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto Zinsen ab, fallen diese möglicherweise unter die Kapitalertragsteuer. Ebenso Dividenden und Kursgewinne, falls es sich um ein gemeinsames Depot handelt. Normalerweise führt jede deutsche Bank pauschal ein Viertel, also 25 Prozent, dieser Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne ans Finanzamt ab. Dieses automatische Verfahren ist den meisten Menschen als „Abgeltungsteuer“ bekannt.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Steuerlast zu senken. Außerdem besteht eine teure Steuerfalle im Zusammenhang mit Kapitalerträgen bei einem Gemeinschaftskonto:
Sparerpauschbetrag: Jedem Steuerzahler in Deutschland steht der so genannte Sparerpauschbetrag zu. Dank dieses Freibetrags bleiben Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Summe pro Jahr steuerfrei. Nur die darüber liegenden Beträge sind zu versteuern.
Nur zusammenveranlagte Eheleute mit Gemeinschaftskonto können ihre Sparerpauschbeträge schon während des laufenden Jahres nutzen, und zwar zusammengerechnet. Bei allen anderen Zusammenstellungen eines Gemeinschaftskontos müssten die Kontoinhaber eine Einkommensteuererklärung abgeben. Darin führen sie ihre Kapitalerträge auf. Das Finanzamt wendet ihren Sparerpauschbetrag an und erstattet etwaige zu viel gezahlte Steuern.
Freistellungsauftrag für zusammenveranlagte Ehepaare: Um den Sparerpauschbetrag schon während des laufenden Steuerjahrs zu nutzen, reichen Sie bei Ihren Banken so genannte Freistellungsaufträge ein. Damit teilen Sie Ihren Sparerpauschbetrag in beliebigen Höhen auf verschiedene Konten bei verschiedenen Banken auf. Oder Sie nutzen ihn voll für ein einziges Konto. Mit einem Freistellungsauftrag begrenzen Sie die Abgeltungsteuer, die Ihre Bank im Jahresverlauf an Ihr Finanzamt abführt. Ohne Freistellungsauftrag müssten Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, um den Sparerpauschbetrag nachträglich zu berücksichtigen.
Nur zusammenveranlagte Eheleute können einen solchen Freistellungsauftrag auch für ein Gemeinschaftskonto erteilen. „Zusammenveranlagt“ heißt, dass die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt betrachtet sie als Einheit und rechnet sämtliche Einkünfte, Ausgaben und Freibeträge zusammen. Es ermittelt einen gemeinsamen Steuersatz, eine gemeinsame Steuerschuld und einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid.
Kapitalerträge in persönlicher Steuererklärung angeben: In allen anderen Fällen eines Gemeinschaftskontos müssen Sie als Kontoinhaber eine Steuererklärung einreichen, um Ihren Sparerpauschbetrag zu nutzen. Ihr Finanzamt erstattet Ihnen dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Noch höher fällt Ihre Steuererstattung aus, wenn Ihr persönlicher Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt. Denn dann versteuert das Finanzamt Ihre Kapitalerträge automatisch mit Ihrem Steuersatz, nicht mit der Abgeltungsteuer. Dieses Verfahren nützt vor allem Geringverdienern.
Ein solcher Fall mit hohen Kapitalerträgen aus einem Gemeinschaftskonto und gleichzeitig niedrigen weiteren Einkünften entsteht in der Praxis vor allem aus Erbschaften: Ein früheres Einzelkonto oder Einzeldepot geht auf eine Erbengemeinschaft über, wird also zum Gemeinschaftskonto. Die Erben führen das Konto weiter, weil es wirtschaftlich sinnvoll ist oder sie erbrechtlich dazu verpflichtet sind.
Achtung, Steuerfalle durch Kapitalertragsteuer: Achten Sie peinlich genau darauf, dass Sie ausschließlich Zinsen versteuern, die Ihnen zuzuordnen sind. Andernfalls kann es sein, dass Sie nachträglich Schenkungsteuer für Geld zahlen müssen, das Ihnen gar nicht gehört. In anderen Abschnitten haben wir ausführlich das Thema „Schenkungsteuer“ erklärt: Wenn Ihr Kontoparter mehr Geld einzahlt als Sie oder wenn Sie deutlich mehr Geld vom Konto ausgeben, dann kommt dies einer Geldschenkung von Ihm an Sie gleich. Dieses Geschenk kann steuerpflichtig sein. Sie umgehen diese Steuerpflicht, indem Sie schriftlich vereinbaren, wem das Guthaben in welchem Umfang gehört.
In der Praxis aber machen Kontopartner oft den Fehler, dass sie die Guthabenzinsen in gleichen Anteilen versteuern. Vor allem Ehepartner versteuern solche Kapitalerträge oft hälftig, obwohl einem Partner zum Beispiel neun Zehntel und dem anderen ein Zehntel des Guthabens gehören. Für den Fiskus ist ein solcher Fehler der Beweis dafür, dass den Partnern das Kapital eben doch hälftig gehört. Die Folge: Das Finanzamt fordert Schenkungsteuer nach. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wird diese Steuerfalle meist erst ab Schenkungen über 500.000 Euro zum Problem, weil für sie ein hoher Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften gilt. Für nicht verwandte Kontopartner ist es schon steuerschädlich, wenn versehentlich mehr als 20.000 Euro auf dem Papier den Besitzer wechseln.
Tipps:
- Vereinbaren Sie mit Ihren Kontopartnern schriftlich, wem in welchen Anteilen das gemeinsame Guthaben gehört.
- Halten Sie sich an diese Absprache.
- Versteuern Sie nur Kapitalerträge, die auf Ihren persönlichen Anteil am Guthaben entfallen.
- Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst erstellen, prüfen Sie diesen Punkt besonders genau.
- Noch besser: Nutzen Sie ein Gemeinschaftskonto nicht zum persönlichen Vermögensaufbau. Auch nicht unter Eheleuten. Solche Fälle bergen viele steuerliche Stolperfallen und beschäftigen immer wieder die deutschen Finanzgerichte.
- 4. Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen
Etwaige Kontoführungsgebühren für das Gemeinschaftskonto lassen sich möglicherweise von der Steuer absetzen. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass das Konto dazu dient, Einkünfte zu erzielen. Das ist zum Beispiel bei einem gemeinsamen Geschäftskonto der Fall. Oder bei einer Erbengemeinschaft, die ein Mietshaus oder Mietwohnungen verwaltet. Bei rein privaten Konten ist kein Steuerabzug möglich.
Tipp: Besser als jede Steuerersparnis ist es, wenn erst gar keine Kontoführungsgebühren anfallen. Kostenlose Gemeinschaftskonten gibt es zum Beispiel HIER_LINK_EINFÜGEN
Wie viele Personen können ein Gemeinschaftskonto führen?
Die Mindestzahl ist zwei. Denn sonst würde es sich um ein Einzelkonto handeln.
Nach oben hin sind rechtlich keine Grenzen gesetzt. Allenfalls die Bank könnte die Zahl aus Gründen der Technik, Verwaltung oder Sicherheit begrenzen.
Tipp: Seien Sie sich im Klaren, dass die Sicherheit und Handlichkeit Ihres Gemeinschaftskontos mit jedem weiteren Inhaber sinken. Die Nachteile des Gemeinschaftskontos werden verschärft, vor allem:
- Sie müssten Zahlungen und Reihenfolge noch genauer absprechen.
- Mehr Inhaber können sich mit dem Guthaben in die Südsee absetzen.
- Mehr Inhaber mit Geldproblemen ziehen eine Pfändung auf das Gemeinschaftskonto.
- Mehr Inhaber überwerfen sich mit der Gruppe und bestrafen sie.
- Mehr Inhaber können ihre EC-Karte samt PIN verlieren.
- Mehr Inhaber bedeuten mehr Schwachstellen und Angriffsziele für kriminelle Menschen.
Gemeinschaftskonto: Wer erbt das Guthaben?
Diese Frage ist genau genommen eine Mischung aus den Fragen „Wem gehört das Geld auf einem Gemeinschaftskonto?“ und „Was passiert, wenn ein Kontoinhaber stirbt?“.
Wenn die Kontoinhaber nichts Näheres vereinbart haben, gehört ihnen das Geld auf dem Konto gemeinsam. Jeder kann voll auf das Guthaben zugreifen. Stirbt ein Kontoinhaber, ändert sich allein dadurch nichts: Die überlebenden Kontopartner können sich weiterhin bedienen.
Sinnvollerweise haben die Kontopartner jedoch vereinbart, wem wie viel Geld gehört. Dann könnten sich die überlebenden Inhaber zwar immer noch bedienen, aber die Erben hätten Ansprüche auf Rückzahlung.
Die Erben können allerdings die Einzelverfügungsberechtigung der übrigen Kontoinhaber widerrufen. Dann kommt jeder nur noch ans gemeinsame Geld heran, wenn sämtliche Inhaber zustimmen, also auch die Erben. Das Konto wird zum unhandlichen Und-Konto.
Wer jedoch das Geld erbt, ist keine Frage des Kontos, sondern des Erbschaftsrechts. Besprechen Sie dies mit einem spezialisierten Anwalt und/oder Steuerberater.
Wie kündige ich mein Gemeinschaftskonto?
Die Kündigung selbst ist einfach. Wie Sie dabei vorgehen, lesen Sie etwas weiter unten. Schwieriger und wichtiger sind meist jedoch ein paar vorgelagerte Punkte. Deshalb weisen wir zuerst darauf hin:
Geld sichern, Einzelverfügungsberechtigung widerrufen: Für die Auflösung eines Kontos gibt es immer einen Grund. Häufig liegt dieser in einer Trennung, einem Streit und/oder in fehlendem Vertrauen. In solchen Fällen ist es oft sinnvoll, dass Sie den Zugriff der anderen Inhaber auf das Konto einschränken: Widerrufen Sie die Einzelverfügungsberechtigung der anderen Kontoinhaber, um Ihren Anteil am Guthaben zu schützen. Lesen Sie dazu unseren Abschnitt zum Thema „Trennung“.
Wer wie viel Geld bekommt: Auch auf diese Frage gehen wir im Abschnitt „Trennung“ näher ein. Meist bekommt jeder Kontopartner den gleichen Anteil am Guthaben. Oder die Partner haben vorab schriftlich vereinbart, wem wie viel Geld zuzuordnen ist. Im schlechtesten Fall lässt sie sich nur anwaltlich oder gerichtlich beantworten. Erst wenn geklärt ist, was die Bank mit dem Guthaben machen soll, ist eine Kündigung des Kontos möglich.
Wer die Schulden tilgt: Bei manchen Kontokündigungen gibt es kein Geld zu verteilen, sondern Schulden. Die Bank möchte, dass die Kontoinhaber den Dispokredit begleichen. Da die Partner eine Schuldengemeinschaft eingegangen sind, haftet jeder von ihnen voll gegenüber der Bank. Wer Geld hat, muss es notfalls vorstrecken. Er kann erst hinterher Ansprüche gegen seine Mitinhaber geltend machen.
Schenkungsteuer beachten: Bekommt ein Inhaber bei der Kontoauflösung mehr Geld ausbezahlt bekommt, als ihm anteilig zusteht? Dann lesen Sie unseren Abschnitt zur Schenkungsteuer.
So kündigen Sie Ihr Gemeinschaftskonto
Die Voraussetzungen und Vorgehensweise stehen bereits in Ihrem Vertrag zur Kontoeröffnung. Hier die wichtigen Punkte zur Kündigung:
Schriftlich. Üblicherweise kündigen Sie schriftlich per Briefpost. Ihre Bank hat dafür Formulare, die Sie in jeder Filiale bekommen oder auf deren Internetseite herunterladen und ausdrucken. Oder Sie setzen einen formlosen Brief auf. Manche Banken nehmen Kündigungen per E-Mail oder Fax an. Eine telefonische Kündigung ist jedoch nicht möglich.
Inhalt des Schreiben. Ihre Kündigung muss folgende Punkte enthalten:
- den ausdrücklichen Willen zur Kündigung,
- Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift aller Kontoinhaber,
- die Kontonummer,
- die Nummern etwaiger Unter- und Verrechnungskonten,
- das Datum der Kündigung,
- die Anweisung, auf welche Konten die Bank welche Anteile am gemeinsamen Guthaben überweisen soll.
Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist steht in Ihrem Vertrag mit dem Kreditinstitut. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihre Kündigung bei der Bank eingegangen sein. Andernfalls verlängert sich die Frist um den ebenfalls vereinbarten Zeitraum.
Gemeinschaftskonto und Schenkungssteuer
Bei einem Gemeinschaftskonto kann sich eine Steuerfalle im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer ergeben.
Kurzfassung: Wenn ein Kontoinhaber „zu viel“ Geld einzahlt oder „zu viel“ abhebt, nimmt das Finanzamt womöglich eine Geldschenkung an. Es verlangt darauf Schenkungsteuer von den beschenkten Kontoinhabern. Wie viel „zu viel“ ist, hängt vom Zeitraum und vom Verwandtschaftsgrad der Kontopartner ab.
So schützen Sie sich vor der Schenkungsteuer
- a) Sie bleiben innerhalb der verschiedenen Freibeträge für Schenkungen (siehe unten). Auf diese Weise ist es zum Beispiel möglich, dass ein Hauptverdiener seinen Wohnpartner, Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner über das gemeinsame Konto versorgt.
- b) Alle Kontoinhaber vereinbaren schriftlich, dass Sie nur im selben Verhältnis Geld vom Konto ausgeben dürfen, wie sie es eingezahlt haben. Damit regeln Sie, wem das Geld gehört. Halten Sie sich genau an diese Abmachung. Versteuern Sie etwaige Kapitalerträge nur für den Teil des Guthabens, der Ihnen gehört.
Ausführliche Erklärung
Im Abschnitt oben lesen Sie, wem das Geld auf dem Gemeinschaftskonto gehört. Das Wichtigste: Wenn die Kontopartner nichts anderes vereinbart haben, gehört ihnen das Geld gemeinsam. Jeder kann nach Belieben über das gesamte Geld auf dem Konto verfügen. Bis hin zu dem Extremfall, dass ein Partner das gesamte Geld einzahlt und ausschließlich der andere Partner es ausgibt.
Das Finanzamt interessiert sich für solche Ungleichheiten. Denn sie bedeuten, dass Geld von einer Person an eine andere geflossen ist. Dieser Geldfluss könnte unter die Schenkungsteuer fallen, also für den Empfänger steuerpflichtig sein. Selbst wenn der vermögende Kontopartner das Geld für sich allein eingezahlt hat und den anderen gar nicht unterstützen wollte. In einem der folgenden Beispiele rechnen wir vor, warum für ein Geldgeschenk von 30.000 Euro 3.000 Euro Steuern fällig werden.
Für Geldschenkungen gibt es Steuerfreibeträge. Zwischen Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern zum Beispiel gilt derzeit ein Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von 10 Jahren (Stand: Mai 2018). Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es verschiedene niedrigere Freibeträge. Der kleinste Freibetrag gilt für unverheiratete, nicht verwandte Menschen und beträgt derzeit 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Das träfe auf unsere häufigen Fälle für Gemeinschaftskonten zu: reine Wohn- oder Beziehungspartner.
Schriftlicher Vertrag schützt vor Schenkungsteuer
Was tun, wenn ein Partner viel Geld auf das gemeinsame Konto einzahlen will, ohne dass es zu einer Schenkung samt Steuerpflicht kommt? Die Kontopartner umgehen das gesamte Thema „Schenkungsteuer“, indem sie eine schriftliche Vereinbarung schließen und diese streng befolgen. Darin legen sie fest, dass ihnen jegliches Guthaben auf dem Konto nur im selben Verhältnis gehört, wie sie Geld eingezahlt haben.
Die Folge: Da die Eigentumsverhältnisse klar geregelt sind, darf das Finanzamt keine Geldschenkung unterstellen. Wichtig ist, die Vereinbarung wie unter fremden Dritten zu leben und einzuhalten – das Finanzamt duldet keine Nachlässigkeiten. Wichtig ist auch, etwaige Kapitalerträge ebenfalls anteilig zu versteuern; Verheiratete dürfen sich nicht gemeinsam veranlagen lassen. Denn falls die Kontopartner ihre Kapitalerträge hälftig versteuern, geht das Finanzamt davon aus, dass ihnen das Kapital je zur Hälfte gehört. Damit wäre der Schutz vor der Schenkungsteuer gekippt – trotz ihres schriftlichen Vertrags.
Was heißt das fürs Gemeinschaftskonto?
Übertragen aufs Gemeinschaftskonto, bedeuten diese Regeln:
Achtung: Falls Sie irgendwann eine steuerpflichtige Schenkung erhalten, wie wir sie oben beschrieben haben, dann müssen Sie sie von sich aus in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Sollten Sie das nicht tun, könnte es sich um Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung handeln.
Was passiert bei einer Trennung mit dem Gemeinschaftskonto?
Wenn die Partner ihr Konto nicht mehr gemeinsam führen wollen, sind folgende vier Punkte wichtig:
- 1: Geld schützen. Bei einer (drohenden) Trennung kann es sinnvoll sein, wenn Sie bei Ihrer Bank sofort die Kontovollmacht der anderen Inhaber widerrufen. Ihr Konto wird dadurch zum Und-Konto: Auszahlungen sind nur noch gemeinschaftlich möglich. So schützen Sie sich davor, dass andere Kontoinhaber zu viel Geld abheben und Sie eine Rückzahlung möglicherweise gerichtlich einklagen müssen. Je weniger Sie den Ex-Partnern vertrauen, desto wichtiger ist dieser Schritt.
- 2: Geld verteilen. Am besten ist es, wenn die Kontopartner vorab schriftlich vereinbart haben, wem das Bankguthaben in welcher Höhe oder in welchem Verhältnis gehört. Die üblichste Absprache lautet, dass Auszahlungen nur im selben Verhältnis möglich sind, wie die Inhaber Geld eingezahlt haben. Idealerweise haben die Partner sämtliche Kontobelege aufbewahrt. Im Fall einer Trennung lassen sich dann Einzahlungen und persönliche Auszahlungen gegenrechnen. Daraus ergibt sich, wem welcher Anteil am Guthaben zum Zeitpunkt der Trennung oder Auflösung des Kontos zusteht.
Gibt es keine näheren Absprachen oder rechtliche Besonderheiten, dann steht jedem Partner bei einer Trennung derselbe Anteil am Gesamtguthaben zu. Egal, wie viel jeder im Lauf der Zeit eingezahlt oder für sich persönlich ausgegeben hat.
Zahlt sich ein Partner schon vor der Trennung mehr Geld aus, als ihm zusteht, haben die übrigen Partner gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung. Das heißt: Obwohl jeder Kontoinhaber mehr oder weniger frei über das gemeinsame Geld verfügen darf, ist jeder einzelne rechtlich vor einem Missbrauch geschützt – noch bevor eine Trennung ausgesprochen oder amtlich wird.
- 3: Geld versteuern. Bei manchen Trennungen bekommt ein Partner mit Zustimmung der anderen Kontoinhaber mehr Geld, als ihm seinen Einzahlungen nach zusteht. In diesem Fall muss er eine etwaige Schenkungsteuerpflicht prüfen. Und zwar von sich aus – nicht erst, wenn das Finanzamt ihn auf das Geldgeschenk anspricht. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, welche konkrete Geldverteilung die Kontopartner (vertraglich) beschlossen haben. Sondern nur dafür, ob ein einzelner Partner einen finanziellen Vorteil erzielt und in welcher Höhe.
- 4. Zukunft des Kontos klären. Sie können das Gemeinschaftskonto als Einzelkonto weiterführen, wenn alle anderen Inhaber ausgeschieden sind. Sie können das Gemeinschaftskonto aber auch kündigen. Wie das geht, lesen Sie im ausführlichen Abschnitt zur Kontokündigung.
Wie schütze ich mein Gemeinschaftskonto vor einer Pfändung?
Beim Gemeinschaftskonto wirken sich die Geldsorgen eines Kontopartners auf seine Mitinhaber aus: Kann deren Geld gepfändet werden? Wir betrachten nachfolgend die Lage, wenn sich die Kontopfändung gegen einen der Kontoinhaber richtet, nicht gegen alle.
Pfändung beim Und-Konto: Bei dieser seltenen Kontoform sind alle Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Die Bank darf einem Pfändungsbeschluss daher nur nachkommen, wenn alle anderen Kontoinhaber zustimmen – ein noch seltenerer Fall. Allerdings ist der Pfändungsbeschluss mit einer Kontosperrung verbunden: Der betroffene Kontoinhaber darf nicht mehr aufs Konto zugreifen. Ohne seine Zustimmung können aber auch die anderen Inhaber nicht mehr handeln: Das Konto ist lahmgelegt, die Pfändung aber erst einmal aufgeschoben.
Wie es weitergeht, hängt vom rechtlichen Verhältnis innerhalb der Kontogemeinschaft ab. Wir geben in diesem Ratgeber immer wieder einen wichtigen Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihren Kontopartnern vorab schriftlich, wem das gemeinsame Guthaben zu welchen Anteilen gehört. Nur so ist Ihr Anteil am Guthaben sicher, wenn ein Mitinhaber eine Kontopfändung auf sich zieht. Wenn ein solcher Vertrag fehlt und keine anderweitigen rechtlichen Regeln greifen, ist das gesamte Guthaben vollstreckbar.
Pfändung beim Oder-Konto: Die Inhaber eines Oder-Kontos bilden eine Schuldengemeinschaft. Wenn einer der Partner eine Kontopfändung auf sich zieht, ist daher auch das Gemeinschaftskonto betroffen: Die Bank muss die Forderung auszahlen. Wenn erforderlich, reizt sie dazu einen etwaigen Dispo-Rahmen aus. Die anderen Kontopartner haben einen Ausgleichsanspruch: Sie können versuchen, sich das gepfändete Geld von dem Kontoinhaber zurückzuholen, gegen den sich die Pfändung gerichtet hat.
Rechtlich unklar ist, ob die anderen Kontoinhaber sich trotz der bevorstehenden Pfändung ihren Anteil am Gesamtguthaben auszahlen lassen können. Da sich die Pfändung nicht gegen sie richtet, könnten sie auch nicht von einer Kontosperrung betroffen sein. Besonders umstritten ist seitens verschiedener Oberlandesgerichte (OLG), ob eine solche Auszahlung sogar dann noch möglich ist, wenn der Pfändungsbeschluss bereits vorliegt. Gängige Praxis ist daher, dass es auf den genauen Zeitpunkt ankommt: Liegt der Zahlungsauftrag des Kontomitinhabers vor, bevor der Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss an die kontoführende Bank zugestellt wurde, dann hat seine Auszahlung Vorrang.
Mögliche Lösungen, wenn Ihnen bekannt ist, dass einer Ihrer Kontopartner schwerwiegende Geldprobleme hat:
Es könnte sinnvoll sein, dass Sie Ihren Anteil oder gar das Gesamtguthaben vom Gemeinschaftskonto in Sicherheit bringen. Zum Beispiel, indem Sie das Geld auf eines Ihrer anderen Konten überweisen. Oder indem Sie das Konto in ein Einzelkonto umwandeln, das auf Ihren Namen läuft. Diese Vorgehensweise setzt ein gesundes Vertrauensverhältnis voraus: erstens, damit Sie überhaupt von der bevorstehenden Kontopfändung erfahren; zweitens, damit Sie keinen Ärger mit diesem Kontopartner bekommen.
Bringen Sie nur so viel Geld in Sicherheit, wie Ihnen zuzurechnen ist. Das hängt von etwaigen Verträgen mit Ihren Kontopartnern ab (siehe ausführlich: Wem gehört das Geld?). Fehlen weitere Absprachen, können Sie über das gesamte Geld verfügen. Liegen Absprachen vor und zahlen Sie sich mehr als Ihren Anteil aus, dann können zwei Folgen eintreten: 1. Die ursprünglichen Gläubiger könnten möglicherweise Ansprüche gegen Sie geltend machen. 2. Das Finanzamt fordert möglicherweise Schenkungsteuer von Ihnen.
Kündigen Sie außerdem bei Ihrer Bank den Disporahmen für das Gemeinschaftskonto. Das Konto wird zum reinen Guthabenkonto. Andernfalls könnte der Gläubiger den Dispokredit ausschöpfen.Handelt es sich um ein reines Zweckkonto und jeder Inhaber führt ein weiteres alleiniges Konto? Zum Beispiel der Fall bei einer Wohngemeinschaft für Miete und andere gemeinsame Lebenshaltungskosten? Dann halten Sie das Guthaben des Gemeinschaftskontos so niedrig wie nötig. So begrenzen Sie den Betrag, der gepfändet werden könnte.
Alternative: Wandeln Sie das Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto auf Ihren Namen um. Praktisch wäre dadurch jedoch nicht mehr gewonnen als durch eine Überweisung des Gelds auf ein anderes Konto.
Sichern Sie sich ab, indem Sie über alle diese Punkte mit einem Anwalt sprechen, vor allem wenn es um größere Summen geht.
Keine Lösungen sind diese Vorgehensweisen:
Ein naheliegender Gedanke ist, das Gemeinschaftskonto vor der Pfändung in ein Pfändungsschutzkonto, kurz: P-Konto, umzuwandeln. Es gibt jedoch für Gemeinschaftskonten kein P-Konto.
Auch die Umwandlung in ein Und-Konto ist keine Lösung: Wenn Sie rechtzeitig vor der Pfändung die Einzelvertretungsberechtigung Ihrer Kontopartner widerrufen, wird Ihr Gemeinschaftskonto zum Und-Konto. Wie oben beschrieben, verzögern Sie auf diese Weise nur die Pfändung, ändern aber nicht die Rechtslage. Sie können selber nicht mehr aufs Konto zugreifen. Außerdem müssten Sie die Kontovollmachten widerrufen, bevor der Pfändungsbeschluss bei der Bank eingeht. Tipp: Wenn die Zeit sogar für einen solchen Widerruf reicht, dann zahlen Sie sich lieber gleich das Geld aus. Damit bleiben Sie handlungsfähiger.
Umwandlung eines Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto – und umgekehrt
Umwandlung Einzelkonto zum Gemeinschaftskonto
Ihr Einzelkonto wird zum Gemeinschaftskonto, indem Sie einen oder mehrere Kontoinhaber hinzufügen und diese einen Vertrag mit Ihrer Bank schließen. Die Bank wird den oder die Partner genauso prüfen wie bei einer komplett neuen Kontoeröffnung. Daher lesen Sie die Details im Abschnitt „Voraussetzungen für ein Gemeinschaftskonto“. Es kann sein, dass Ihre Bank die neuen Partner ablehnt. Mögliche Gründe dafür sind: Der neue Partner hat eine schlechte Bonität bis hin zu negativen Schufa-Einträgen; der Partner ist nicht in Deutschland gemeldet; die Partner sind nicht an derselben Adresse gemeldet (für wenige Banken eine Voraussetzung).
Mögliche Lösungen: Beteiligen Sie den Partner über eine Vollmacht am Konto. Oder suchen Sie sich eine andere Bank. In unserer Vergleichstabelle sehen Sie, bei welchen Banken Sie ein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umwandeln dürfen.
Etwaiges Guthaben: Liegt auf dem Einzelkonto schon Geld oder befindet es sich im Minus? Klären Sie mit den neuen Partnern schriftlich, wem dieses Geld gehört. Oder vereinbaren Sie, dass jeder den gleichen Betrag einzahlt. Klären Sie auch die Eigentumsverhältnisse für künftige Ein- und Auszahlungen. Steuerfalle: Wenn die neuen Partner ohne einen solchen Vertrag auf das bestehende Guthaben zugreifen, müssen sie möglicherweise Schenkungsteuer auf den vereinnahmten Betrag an ihr Finanzamt abführen.
Umwandlung vom Gemeinschaftskonto zum Einzelkonto
Auch diese Umwandlung hängt davon ab, ob die Bank zustimmt. Häufigster Grund für eine Ablehnung: Das Konto ist überzogen. Solange die Kontoinhaber den Saldo nicht ausgleichen, entlässt die Bank keinen von ihnen aus der gesamtschuldnerischen Haftung.
Ein seltenerer Grund ist, dass es sich um ein altes Konto mit veralteten Bedingungen handelt und die Bank ihr Sortiment bereinigen möchte. Oder der Bankberater möchte seine Quote von Neuabschlüssen aufhübschen. Tipp: Wenn solche Gründe schwerer wiegen als der Kundenwunsch, dann sollten Sie nicht über einen Konto-, sondern einen Bankwechsel nachdenken.
Für eine saubere Umwandlung ist es nötig, dass der oder die ausscheidenden Partner sich genau den Betrag vom Guthaben auszahlen oder überweisen, der ihnen zusteht. Das ist entweder der Anteil, den sie zuvor miteinander vereinbart haben. Oder jedem Partner steht der gleiche Anteil zu. Auch hier besteht die Steuerfalle: Wer einen größeren Anteil bekommt, als ihm nach Ein- und Auszahlungen zusteht, muss womöglich Schenkungsteuer auf seinen „Gewinn“ zahlen.
Tipp: Häufig ist es günstiger und rechtlich sicherer, das Gemeinschaftskonto zu kündigen und völlig neue Einzelkonten einzurichten. Vergleichen Sie, ob sich die Preise und Leistungen der Banken seit Ihrer letzten Kontoeröffnung geändert haben.
Im Todesfall eines Ehepartners sollte die Bank das gemeinsame Konto anstandslos auf den überlebenden Kontoinhaber umschreiben. Dadurch wird es zum Einzelkonto.
Bei welcher Bank soll ich mein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Auf folgender Seite vergleichen Sie, welches Konto am besten zu Ihren persönlichen Erwartungen und Ihrer Lebenslage passt. Unserer Erfahrung nach erfüllen diese drei kostenlosen Direktbanken die gängigsten Anforderungen besonders gut:
- 1. ING-DiBa:
- Kostenlose Kontoführung, die nicht an Bedingungen geknüpft ist.
- Bargeld in Euro kostenlos abheben.
- Günstiger Dispozins.
- Bestehendes Einzelkonto lässt sich in Gemeinschaftskonto umwandeln.
- Nachteil: Gemeinsame Meldeadresse erforderlich, also nur für Wohn- und Beziehungspartner möglich.
- 2. Norisbank:
- Kostenlose Kontoführung, die nicht an Bedingungen geknüpft ist.
- Weltweit kostenlos Bargeld abheben.
- Deutschlandweit Bargeld einzahlen: An über 700 Geldautomaten der Deutschen Bank ist dies kostenlos.
- Meldeadresse ist egal: Die Kontopartner müssen nicht zusammen wohnen.
- Evtl. Nachteil: Ein bestehendes Einzelkonto lässt sich nicht in ein Gemeinschaftskonto umwandeln.
- 3. DKB:
- Kostenlose Kontoführung, die nicht an Bedingungen geknüpft ist.
- Weltweit kostenlos Bargeld abheben.
- Günstiger Dispozins.
- Meldeadresse ist egal: Die Kontopartner müssen nicht zusammen wohnen.
- Evtl. Nachteil: Ein bestehendes Einzelkonto lässt sich nicht in ein Gemeinschaftskonto umwandeln.
Was kostet ein Gemeinschaftskonto?
In unserem aktuellen Gemeinschaftskonto-Vergleich sehen Sie, welche Banken ein kostenloses Gemeinschaftskonto bieten. Dabei kommt es auf Ihre Anforderungen und Ihre Lebenslage an. Bei einigen Banken ist die kostenlose Kontoführung an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel regelmäßigen Geldeingang. Zum Vergleich: Beim teuersten Anbieter in unserer Tabelle kostet das Gemeinschaftskonto rund 60 Euro im Jahr oder 100 Euro im Jahr, wenn Sie Kreditkarten wünschen.
Vorteile und Nachteile eines Gemeinschaftskontos
Vorteile:
- Schnell erledigt: Wenn jeder Partner Zugriff aufs Konto hat, kann jeder schnell eine dringende Zahlung, Rechnung oder Mahnung bezahlen. Selbst wenn alle anderen Kontoinhaber im Urlaub sind.
- Zahlungen bündeln: Paare und Mitbewohner zahlen ihre Miete, Strom und andere laufenden Kosten in einer Summe vom gemeinsamen Konto, statt jeden Monat Bruchstücke von Einzelkonten zu überweisen. Der Verwaltungsaufwand sinkt.
- Wir-Gefühl: „Wir“ starten etwas Neues, etwas Gemeinsames, sind eine Einheit, verfolgen dasselbe Ziel. Egal ob als Liebespaar, Wohnpartner, Geschäftsidee oder Verein: Das gemeinsame Konto ist sowohl logische Folge als auch Grundpfeiler einer solchen Gemeinschaft.
Höhere Kreditwürdigkeit: Bankkunden mit schlechter Bonität profitieren von einem Kontopartner mit guter Bonität. Sie bekommen leichter einen Kredit für das Gemeinschaftskonto. Denn da sie eine Schuldengemeinschaft bilden, haften alle Kontoinhaber für die Ausgaben der anderen Partner. - Fairere Kostenkontrolle: Keine Aufrechnungen und Gegenrechnungen mehr wie „Heute zahle ich den Lebensmitteleinkauf, dafür übernimmst du die Telefonrechnung. Ich bekomme übrigens noch 20 Euro für die Gemüsekiste.“
- Augenhöhe statt Abhängigkeit: Wenn jeder Partner Zugriff aufs Konto und Überblick über die Ein- und Ausgänge hat, wird niemand zum Unterlegenen oder gar Bittsteller. Zum Beispiel beginnen unternehmerische Partnerschaften oft damit, die gemeinsame Geschäftsidee über ein bestehendes Konto abzuwickeln. Das mag anfangs zum Testen funktionieren, kippt aber um. Irgendwann muss der andere Partner den Informationen oder gar Zahlungen hinterherrennen. Auch bei privaten Gemeinschaftskonten tritt dieser Effekt auf.
Nachteile:
- Vertrauen: Ein Kontoinhaber könnte sich jederzeit mit dem Guthaben in die Südsee absetzen. Dieses Risiko lässt sich mit täglichen Höchstgrenzen für Zahlungen und Bar-Abhebungen begrenzen.
- Persönliche Querschläger: Ein Kontoinhaber (oder alle) könnte sich mit der Gruppe überwerfen und diese aus persönlichen Gründen bestrafen. Zum Beispiel, indem er Geld zweckentfremdet oder die Einzelvollmachten widerruft. Ein lästiger Fall, der Zeit und Nerven kostet, aber rechtlich und finanziell lösbar ist.
- Technische Sicherheit: Es besteht die Gefahr, dass einer der Inhaber bei der Kontosicherheit nachlässiger ist als Sie. Zum Beispiel häufiger seine EC-Karte verliert, seine PIN im Portemonnaie aufbewahrt, schwache Passwörter beim Online-Banking verwendet etc. Die Kontogemeinschaft ist nur so sicher wie ihr schwächstes Glied. Allerdings sind gerade die deutschen Banken gut gegen Angriffe geschützt und haften in vielen Fällen für einen Schaden. Je nach Grad der Fahrlässigkeit haftet auch der Kontopartner, der den Schaden verursacht hat.
- Kontopfändung: Ein Inhaber mit Geldproblemen könnte eine Pfändung des Gemeinschaftskontos verursachen. Diese Gefahr lässt sich zwar nicht völlig ausschließen, aber die Folgen entschärfen.
Gewisse Absprache notwendig: Die Kontoinhaber sollten sich kurz über Zahlungen und Reihenfolge absprechen. Um doppelte Überweisungen zu vermeiden. Und damit kein Geld für eine wichtigere Ausgabe fehlt. Dieser Punkt wird erst bei einer größeren Zahl von Kontoinhabern zum bürokratischen Nachteil.
Fazit zum Gemeinschaftskonto
- Ein Gemeinschaftskonto erleichtert Ihr Leben, Ihr Hobby und Ihr Geschäft.
- Sinnvoll und praktisch nutzbar ist fast ausschließlich das Oder-Konto.
- Deshalb ist eine Grundvoraussetzung, dass Sie den anderen Kontoinhabern vertrauen. Und rechtzeitig die Notbremse ziehen, falls das Vertrauen wackelt.
Sie begrenzen die Nachteile und Risiken dieses Kontos, indem Sie schriftliche Verträge schließen und sauber einhalten.
Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn ein Partner den oder die anderen finanziell erheblich unterstützt oder beerbt. Oder wenn Sie Fehler bei Absprachen und Umsetzung machen.
Gerade wegen der Steuer sollten Sie ein Gemeinschaftskonto nicht zum Vermögensaufbau nutzen, allenfalls mit Steuerberater.