Gemeinschaftsdepot eröffnen – Vergleich 04/2025
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Gemeinschaftsdepot: umfassender Ratgeber mit Fokus auf Steuer & Recht
Mit einem Gemeinschaftsdepot verwalten mehrere Kontoinhaber ihr Vermögen in einem gemeinsamen Konto. In der Regel hat jeder von ihnen vollen Zugriff. Meist handelt es sich um Ehepaare oder Lebenspartner, die sich ohnehin schon alle Einnahmen und Ausgaben im Leben teilen. Mit einem Gemeinschaftsdepot erleichtern sie auch ihren Vermögensaufbau und den Überblick über ihre gemeinsamen Investitionen.
Einige Gemeinschaftsdepots entstehen nach einer Erbschaft, wenn mehrere Erben an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers treten. Je nach Einzelfall ist es sinnvoll, die Wertpapiere im Depot nicht zu veräußern, sondern sie als Erbengemeinschaft zu halten.
In diesem Artikel lesen Sie vor allem:
- welche Bank sich am besten für Ihr gemeinsames Anlagekonto eignet,
- wie Sie rechtliche und geldliche Risiken begrenzen,
- ob Sie überhaupt ein Gemeinschaftsdepot einrichten sollten – denn in vielen Fällen sind zwei Einzeldepots deutlich sinnvoller,
- ob Sie im Fall einer Erbengemeinschaft das geerbte Gemeinschaftsdepot behalten, Ihre Wertpapiere verkaufen oder sie auf ein persönliches Einzeldepot übertragen sollten.
Fragen & Antworten zum Gemeinschaftsdepot
Was ist ein Gemeinschaftsdepot?
Das Gemeinschaftsdepot ist ein Anlagekonto mit mehr als einem Inhaber. Die einzelnen Werte auf dem Depot gehören entweder jedem Inhaber anteilig oder sie lassen sich genau einem Eigentümer zuordnen. Lesen Sie dazu ausführlich das wichtige Kapitel zum schriftlichen Depotvertrag miteinander. Für jeden Wert gibt es genau einen Eigentümer. Das Vermögen gehört also nicht allen Inhabern gemeinschaftlich, wie es zum Beispiel beim Gescheinschafts-Girokonto der Fall ist.
Egal, welchem Depotinhaber welche Werte gehören: In der Regel hat jeder von ihnen vollen Zugriff. Er oder sie kann mit sämtlichen Werten der anderen Anleger handeln. Dabei könnte er sogar gegen die Wünsche seiner Partner verstoßen und die Bank müsste den Auftrag ausführen (so genanntes „Außenverhältnis“ zwischen der Depotgemeinschaft und der Bank). Allerdings könnten die Partner in diesem Sonderfall den missbräuchlichen Mitinhaber gerichtlich zur Verantwortung ziehen (so genanntes „Innenverhältnis“ der Depotpartner untereinander).
Oder-Depot oder Und-Depot?
Wenn jeder Depotinhaber allein über das Vermögen verfügen kann, spricht man von einem „Oder-Depot“. Das heißt, „der eine oder der andere Inhaber“ darf handeln. Möglich ist auch ein „Und-Depot“, bei dem sämtliche Inhaber jede einzelne Transaktion bestätigen müssen. Entweder per Unterschrift oder mit einer eigenen TAN, sofern die Bank dies anbietet. Diese Unterscheidung entspricht dem gebräuchlichen Oder-Konto vs. seltenen Und-Konto bei Girokonten.
Als Und-Depot verliert das Gemeinschaftsdepot seine Vorteile „Schnelligkeit“, „Einfachheit“ und „Jeder hat vollen Zugriff, auch wenn der andere Partner kurzfristig im Krankenhaus liegt“. Im Gegenzug bringt das Oder-Depot mehr Sicherheit vor dem oder den anderen Inhabern. Denkbare Einsatzfälle:
- Es geht um besonders großes Vermögen,
- die Depotpartner vertrauen oder kennen sich noch nicht genug, zum Beispiel bei neuen Geschäftspartnern,
- die Depotpartner vertrauen sich nicht mehr, zum Beispiel widerrufen sie nach einer Trennung die Einzelverfügungsberechtigung der anderen Partner,
- ein oder mehrere Erben treten in das Gemeinschaftskonto ein. Sie widerrufen die Verfügungsberechtigung des anderen ursprünglichen Inhabers, um ihr Vermögen zu sichern und Zeit zu gewinnen, sich einzuarbeiten.
Was ist der Unterschied zwischen einem Einzeldepot und einem Gemeinschaftsdepot?
Bei einem Einzeldepot handelt der Inhaber ausschließlich für sich. Er ist der alleinige Eigentümer des Vermögens auf dem Anlagekonto. Er kann andere Personen bevollmächtigen, für ihn zu handeln. Doch die Wertpapiere gehören ihm. Mit seinem Tod erlischt auch eine etwaige Vollmacht. Bis seine Erben auf das Depot zugreifen können, vergeht Zeit. Währenddessen ist es ihnen nicht möglich, auf steigende oder fallende Kurse der Wertpapiere im Depot zu antworten.
Ein Gemeinschaftsdepot hingegen hat mehr als einen Inhaber. Jeder von ihnen ist eindeutiger Eigentümer eines Teils des Vermögens, meist genau bestimmt über einen Vertrag aller Inhaber miteinander. Meist ist jeder von ihnen allein verfügungsberechtigt. Stirbt ein Inhaber, kann der überlebende Partner weiterhin handeln – außer, ein Erbe widerruft die Einzelverfügungsberechtigung.
Ein praktischer Unterschied ergibt sich für Depotpartner mit gleicher oder ähnlicher Anlagestrategie: Mit Einzeldepots müssten sie jeden Handelsauftrag auf beiden Depots ausgeben, also doppelte Aufträge erteilen und gegebenenfalls doppelte Ordergebühren bezahlen. Mit einem Gemeinschaftsdepot verringern sie also den Zeitaufwand und die Handelsgebühr für ihre Transaktionen auf die Hälfte.
Wie und wo eröffne ich ein Gemeinschaftsdepot?
Nach unserer Einschätzung sind die drei besten Anbieter Flatex, Onvista und Consorsbank. Bei allen dreien ist die Depotführung kostenlos. Weitere Vorteile:
Vorteile Flatex:
- 3,80 Euro pro Order* in den ersten 6 Monaten für Neukunden, die sich bis zum 14.01.2019 anmelden.
- Danach 5,90 Gebühr pro Order*.
- Flatrate: Bis zu 0 Euro Ordergebühr* für Vieltrader.
- Kostenlose Echtzeitkurse.
Vorteile Onvista:
- 3,99 Euro pro Order* in den ersten 6 Monaten für Neukunden.
- Danach 5,99 Euro pro Order plus 0,23 Prozent vom Ordervolumen.
- Kostenlose Orders*, abhängig vom monatlichen Handelsvolumen („Freebuys“, im Folgemonat rückerstattet).
- Fonds ohne Ausgabeaufschlag.
- Kostenlose Sparpläne.
Vorteile Consorsbank:
- 3,95 Euro pro Order* für die ersten 12 Monate.
- Danach 9,95 Euro pro Order*.
- Kostenlose Handelssoftware und Analysewerkzeuge.
(*) zuzüglich Börsengebühren oder Fremdspesen.
Gemeinschaftsdepot nur mit schriftlichem Vertrag?
Wenn Sie aus diesem Ratgeber nur einen einzigen Tipp mitnehmen, dann diesen: Klären Sie mit allen Depotinhabern schriftlich, wem welche Werte gehören. Wer hat wie viel Vermögen in das Gemeinschaftsdepot eingebracht? Wem gehören die Werte jetzt? Wem gehören die Kapitalerträge?
Wenn Sie keinen solchen Vertrag schließen, ist die Rechtslage unklar. Das kann im Todesfall dazu führen, dass Sie als überlebender Kontoinhaber sich mit den (weiteren) Erben des anderen Inhabers um die Depotwerte streiten. Oder dass Sie noch Jahrzehnte später hohe – und sogar doppelte – Steuern ans Finanzamt abführen müssen. Denn das Finanzamt könnte Ihnen (fälschlicherweise) unterstellen, dass Sie wegen der Depotübertragung vor 30 Jahren schenkungsteuerpflichtig waren und jetzt erbschaftsteuerpflichtig sind.
Steuer-Tipp: Die Verjährungsfrist für eine etwaige Schenkungsteuer beginnt erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen. Bewahren Sie den Vertrag daher sicher bis an Ihr Lebensende auf – und empfehlen Sie Ihren eigenen Erben, es genauso zu machen. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt ein halbes Leben später Nachweise verlangt.
Mit einem Vertrag über die genaue Eigentümerschaft sichern Sie sich zudem gegen Missbrauch oder Fehler durch einen anderen Depotinhaber ab. Die Einzelverfügungsberechtigung für das Depot ist kein Freibrief: Sie können Ihren Depotpartnern immer noch Anweisungen geben oder Grenzen setzen. Wenn Sie zum Beispiel Ihre Aktien der „ABC123 AG“ langfristig halten möchten, teilen Sie Ihren Partnern eindeutig mit, dass sie diese Wertpapiere nicht veräußern dürfen. Ihre Partner könnten diese Aktien zwar immer noch abstoßen und Ihre Bank müsste den Auftrag ausführen (so genanntes „Außenverhältnis“ zwischen der Depotgemeinschaft und der Bank). Aber Sie hätten im so genannten „Innenverhältnis“ je nach Einzelfall meist einen rechtlichen Anspruch gegen den missbräuchlichen Partner. Er oder sie müsste Ihnen die Aktien wiederbeschaffen und einen etwaigen Schaden ersetzen. Vorausgesetzt, Sie können Ihre Eigentümerschaft (und das Verkaufsverbot) nachweisen – mit jenem schriftlichem Depotvertrag.
Was regelt der schriftliche Vertrag?
Es gibt drei Möglichkeiten, ein gemeinsames Depot sauber zu führen:
- 1. Alle Partner bringen gleich viel Geld ein. Sie handeln mit diesem Geld gemeinsam. Alle Wertpapiere, Zinsen, Dividenden, Gewinne und Verluste gehören ihnen gemeinsam. Bei einem Ehepaar hieße das, dass ihnen alle Werte auf dem Depot hälftig gehörten. Sie versteuern ihre Kapitalerträge hälftig. Bei einer Trennung, Pfändung oder im Todesfall ließe sich ein einfacher Schnitt machen.
- 2. Die Partner vereinbaren, dass jedem nur die Werte gehören, die sie eingebracht haben. Jegliche Kapitalerträge lassen sich genau einem Partner zuordnen. Sie versteuern genau die Erträge, die ihnen zuzuordnen sind. Es ist, als führten sie zwei (oder mehr) Einzeldepots in einem Depot. Die Verwaltung ist aufwändig. Sauber umgesetzt, lässt sich bei einer Trennung, Pfändung oder Erbschaft genau zuordnen, wem welches Vermögen gehört.
- 3. Denkbar ist auch, dass die Partner unterschiedlich viel Geld in den Topf legen, aber gemeinsam handeln wie in Möglichkeit 1: Alle Gewinne und Verluste stehen ihnen anteilig zu. Beispiel: Ein Partner bringt 80.000 Euro ein, der andere 20.000 Euro. Also ein Verhältnis von 4/5 zu 1/5. Die Transaktionen müssen nicht einzeln zugeordnet werden (wie in Möglichkeit 2), sondern jeder Partner ist zu 4/5 oder 1/5 an jedem Verkaufsgewinn und jeder Dividendenzahlung beteiligt. Sie versteuern genau ihren Anteil an den Kapitalerträgen. Auch hier lässt sich, falls nötig, ein einfacher Schnitt machen – nur eben nicht hälftig wie in Möglichkeit 1.
Alles, was von diesen drei Möglichkeiten abweicht, führt irgendwann zu rechtlichen, erbrechtlichen und/oder steuerlichen Problemen.
Vertrag sauber umsetzen
Der Vertrag ist nur die Theorie – Sie müssen ihn auch in der Praxis befolgen. Und zwar wie unter fremden Dritten, die sich nichts schenken oder unverhältnismäßig auf ihre Rechte verzichten.
Wem gehören die Wertpapiere, wenn kein Vertrag vorliegt?
Ohne einen schriftlichen Vertrag ist unklar, wem das Vermögen gehört. Und zwar so unklar, dass häufig Gerichte anhand von Verdachtsmomenten entscheiden müssen, ob eine Eigentumsübertragung beabsichtigt war und stattgefunden hat. Zum Vergleich: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto keine nähere Absprache vorliegt, gehört das Guthaben fast immer allen Kontoinhabern zu gleichen Teilen. Beim Gemeinschaftsdepot ist nicht zwangsweise davon auszugehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zum Beispiel: Bei Ehepartnern, die in Gütertrennung leben, kann nicht angenommen werden, dass sich beim Umwandeln eines Einzel- in ein Gemeinschaftsdepot auch das Eigentumsverhältnis am Depotbestand ändert (Urteil vom 25. Februar 1997, Aktenzeichen: XI ZR 321/95). Laut BGH-Richter sei eine Eigentumsübertragung hingegen anzunehmen, wenn beide Partner aus getrennten Vermögen Geld einbrächten, um Wertpapiere zu kaufen und den Depotbestand zu erhöhen. In diesem entschiedenen Erbschaftsfall hatte die klagende Ehefrau keinen Anspruch auf die Hälfte des Wertpapierbestands.
Die Folgen eines fehlenden oder falsch umgesetzten Vertrags
Der obige BGH-Beispielfall zeigt die möglichen erbrechtlichen Folgen, wenn die Kontoinhaber das Eigentum am Depotbestand nicht ausdrücklich klären.
Auch bei einer einfachen Trennung kann es zum Streit über das Vermögen kommen.
Einer der Depotinhaber könnte seine Verfügungsberechtigung missbrauchen und entgegen Ihren Wünschen mit Ihren Wertpapiere handeln. Ohne Vertrag ist es schwieriger, die verkauften Aktien Ihnen zuzuordnen und einen Schaden gerichtlich geltend zu machen.
Gefährlich ist auch eine Pfändung durch Dritte: Diese richtet sich zwar nur gegen den schuldnerischen Depotpartner und desse Wertpapiere. Doch was tun, wenn Ihnen vier Fünftel des Gemeinschaftsdepots gehören, Sie dies aber nicht nachweisen können? Ohne Vertrag wird schlimmstenfalls die Hälfte des Depots gepfändet – und somit ein großer Teil Ihres Vermögens.
Ein weiterer Knackpunkt ist das Steuerrecht – mitunter sogar doppelt. Das Finanzamt wird immer Argumente dafür suchen, dass Sie nicht nur das Depot umgewandelt, sondern auch Eigentum übertragen haben. Je nach konkretem Einzelfall fällt eine solche Eigentumsübertragung unter die Schenkungsteuer. Die Steigerung: Der vermeintlich Beschenkte stirbt. Der hinterbliebene Depotinhaber erbt dessen Anteil an den gemeinsamen Wertpapieren. Dadurch wird laut Finanzamt Erbschaftsteuer fällig.
Genau so geschah es in mehreren echten Fällen, die vor Gericht gingen. Einer dieser Fälle veranschaulicht die stets drohende Steuer-Gefahr: Ein rund 1,6 Millionen Euro schweres Einzeldepot wurde in ein Gemeinschaftsdepot umgewandelt. Der hinzugekommene Depotinhaber brachte kein Geld ein, sondern verwaltete das Vermögen. Mehr als 10 Jahre später starb er. Die hinterbliebene Depotinhaberin erbte.
Das Finanzamt erfuhr erst durch den Todesfall von der Depot-Umwandlung. Es ging von einer Eigentumsübertragung aus. Also unterstellte das Finanzamt nachträglich eine steuerpflichtige Schenkung in die eine Richtung (von der Frau an den Mann) und als Folge daraus eine steuerpflichtige Erbschaft zurück in die andere Richtung (vom Mann an die Frau). Das ergab eine doppelte Steuer, obwohl sich das Eigentum aus Sicht der Depotinhaber nie geändert hatte. Da die beiden nicht verheiratet waren, genossen sie keine hohen Steuerfreibeträge. Die vermeintliche Schenkung war nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen beginnt. In diesem echten Beispielfall sollte die Hinterbliebene rund 600.000 Euro Steuern nachzahlen.
Wie löse ich ein Gemeinschaftsdepot auf oder ziehe es um?
In der Regel ist es sehr einfach, ein Depot stillzulegen oder die Wertpapiere auf ein anderes Depot zu übertragen. Zum Auflösen des Depots müssen Sie Ihrer Bank wirksam kündigen. Entweder mit einem Vordruck Ihrer Bank oder mit einem formlosen Schreiben, das Ihren Willen deutlich macht. Schriftlich muss es sein, am besten per Briefpost verschickt. Ob eine Kündigung per E-Mail oder Fax möglich ist, steht in Ihrem Vertrag mit der Bank. Eine Kündigung per Telefon ist ausgeschlossen. Welche Kündigungsfrist für Sie gilt, steht ebenfalls im Vertrag.
Das muss in jedem einzelnen Kündigungsschreiben stehen:
- Der Name des kündigenden Depotinhabers,
- sein/ihr Geburtsdatum,
- sein/ihr ausdrücklicher Kündigungswille,
- seine/ihre Unterschrift,
- die Nummer/Kennung des Depots,
- die Nummern sämtlicher Unterkonten bei dieser Bank,
- ein Auftrag, was mit den Wertpapieren auf dem Konto geschehen soll: übertragen, verkaufen oder ausbuchen.
Was geschieht mit dem Vermögen?
Wenn Sie kündigen, teilen Sie Ihrer Bank ausdrücklich mit, was mit den Werten auf Ihrem Depot geschehen soll. Ohne einen solchen Auftrag wird die Bank die Wertpapiere nicht automatisch verkaufen und die Kündigung wird nicht wirksam. Ihre Möglichkeiten sind übertragen, verkaufen und ausbuchen:
- Übertragen: Sie besitzen bereits ein anderes Depot oder möchten die Wertpapiere an eine andere Person übertragen. Nennen Sie Ihrer alten Bank die neue Bankleitzahl, Depotnummer und Inhaber.
Wichtig: Wenn Sie die Wertpapiere unentgeltlich übertragen, handelt es sich steuerlich nicht um einen Verkauf. Das ist wichtig für eine etwaige Steuerpflicht auf Ihre Kursgewinne. Es gilt weiterhin das alte, ursprüngliche Kaufdatum der Aktien. Achten Sie daher darauf, dass die neue Bank nicht versehentlich den Zeitpunkt der Übertragung als Kaufdatum der Aktien einträgt. Falls Sie die Aktien verschenken, ist das Datum der Übertragung maßgeblich für eine etwaige Schenkungsteuer.
Kosten der Übertragung: Ihre alte Bank darf keine Gebühren für die Übertragung verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, Aktenzeichen: XI ZR 49/04). Ausnahme: etwaige Drittgebühren, vor allem an ausländische Banken.
- Verkaufen: Weisen Sie Ihre bisherige Bank ausdrücklich an, welche Wertpapiere im Gemeinschaftsdepot sie für Sie verkaufen soll. Geben Sie eine Kontonummer an, auf die sie das Ihnen zustehende Guthaben überweisen soll.
- Ausbuchen: Falls sich (nahezu) wertlose Aktien in Ihrem Depot befinden, weisen Sie Ihre Bank ausdrücklich an, die Papiere wertlos auszubuchen. Das kostet in der Regel weniger Gebühren als eine Verkaufsorder.
Denken Sie ans Finanzamt
Wenn Sie das Depot vollständig auflösen, wird das Finanzamt genau hinschauen: Hat jeder Partner genau das Vermögen erhalten, das ihm zustand? Falls ein Partner mehr Geld oder Wertpapiere von dem oder den anderen Inhabern erhalten hat, handelt es sich möglicherweise um eine steuerpflichtige Schenkung. Welcher Teil des Vermögens jedem Inhaber zusteht, ergibt sich zum einen aus dem Depotvertrag der Partner miteinander und zum anderen daraus, wie sie diesen Vertrag und das Depot tatsächlich gelebt haben.
Bewahren Sie den Vertrag sowie alle Belege über die Einrichtung und Kündigung des Depots auf – bis an Ihr Lebensende und darüber hinaus. Das Finanzamt könnte noch Jahrzehnte nach der Depotkündigung Nachweise von Ihnen oder Ihren Erben fordern.
Wenn Sie Ihr Depotvermögen entgeltlich an eine andere Person übertragen, wird die Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer ausgelöst. Dabei ist der Kurswert am Tag der Übertragung maßgeblich. Sie müssen einen Gewinn aus diesem „gedachten“ Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis versteuern. Falls sich ein Verlust ergibt, verrechnen Sie ihn mit anderen Kursgewinnen aus demselben Jahr (aber nicht mit Zinsen oder Dividenden).
Wenn nicht alle Depotinhaber kündigen
Wenn nach der Kündigung einer oder mehrere Depotpartner übrig bleiben, führen sie das Depot fort. Das Gemeinschaftsdepot kann also automatisch zum Einzeldepot werden. Wichtig ist dabei, dass nur Vermögen auf dem Depot bleibt, das dem letzten Inhaber zuzuordnen ist. Andernfalls handelt es sich möglicherweise um eine Schenkung samt Steuerpflicht.
Wichtig ist auch hier, dass Sie Ihren Vertrag mit den Depotpartnern sowie sämtliche Unterlagen über Einrichtung, Auflösung und Wertübertragungen aufbewahren. An einem sicheren Ort, ein Leben lang. Nur so weisen Sie Ihrem Finanzamt gegenüber nach, dass Sie beim Austritt der anderen Depotpartner nicht beschenkt wurden und keine Schenkungsteuer zahlen müssen. Die Verjährungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt erst mit dem Tod des oder der Depotpartner zu laufen. Daher sollten Sie auch Ihre Erben anweisen, diese Belege aufzubewahren.
Wie wandle ich ein Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot um – und ist das sinnvoll?
Ein Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot umzuwandeln, berührt mehrere rechtliche und steuerliche Fragen. Um sie zu beantworten, sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Vor allem, wenn schon Wertpapiere von hohem Wert im Depot liegen. Das Beraterhonorar ist in diesem Fall gut angelegt. Einen gerichtlichen Beispielfall für die Steuerprobleme bei einer Depotübertragung lesen Sie am Ende des Abschnitts „Die Folgen eines fehlenden oder falsch umgesetzten Vertrags“.
Die Umwandlung selbst ist meist einfach: Der neue Depotinhaber unterschreibt ein Formular der Bank und liefert die geforderten Unterlagen. Die Bank kann die Änderung ablehnen. Zum Beispiel wegen schlechter Kreditwürdigkeit oder rechtlicher Fehltritte des neuen Partners. Manche Banken richten Gemeinschaftsdepots nur für Verheiratete ein.
Warum überhaupt eine Depot-Umwandlung?
Wegen der rechtlichen und steuerlichen Problematik stellt sich zuerst die Frage: Warum wollen Sie Ihr Einzel- in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln?
- a) In vielen Fällen geht es bloß darum, einem weiteren Menschen Zugriff auf das Depot zu gestatten. Zur Sicherheit. Meist weil der oder die Eigentümerin alt oder krank ist. Fällt sie für längere Zeit aus, soll jemand anderes auf das Depot zugreifen und bei Bedarf schnell handeln können, wenn der Markt dies erfordert.
Unser Tipp: Für dieses Ziel reicht es völlig aus, der Vertrauensperson eine Vollmacht zu erteilen. Belassen Sie es beim Einzeldepot. Beraten Sie sich im Zweifel mit Ihrem Ansprechpartner bei der Bank.
- b) Geht es Ihnen darum, dass beide Ehe- oder Lebenspartner einen Herausgabeanspruch gegenüber der Bank bekommen? Dann wird die Depot-Umwandlung sinnvoller.
- c) Möchten Sie mit Ihrem Partner ein gemeinsames Vermögen aufbauen? Dann sollten Sie alle Details dieses Ratgebers durcharbeiten und sich einen guten Anwalt und Steuerberater suchen. Es gibt zu viele Fallstricke. Eröffnen Sie lieber ein völlig neues Gemeinschaftsdepot, in das Sie beide zum Start nur Geld einbringen, im Idealfall dieselbe Summe.
Depot-Umwandlung nur mit schriftlichem Vertrag!
Der wichtigste Tipp in diesem Ratgeber lautet immer wieder: Vereinbaren Sie schriftlich, wem welche Wertpapiere auf dem gemeinsamen Depot gehören. Das gilt um so mehr, wenn schon Wertpapiere auf Ihrem Einzelkonto lagen: Wem sollen diese Altpapiere künftig gehören, wenn Sie das Depot mit weiteren Inhabern führen?
Setzen Sie diesen Vertrag sauber um. Seien Sie nicht nachlässig, nur weil es sich beim Vertragspartner um einen Verwandten oder Ihren Ehe- oder Lebenspartner handelt. Damit hielte Ihr Vertrag keinem Fremdvergleich mehr stand. Das Finanzamt oder eine andere klagende Partei wird nach solchen Fehlern suchen, um vor Gericht Recht zu bekommen.
Im ausführlichen Abschnitt über den Depotvertrag steht ein abschreckendes Beispiel über eine Depot-Umwandlung. Die Klägerin sollte, vereinfacht gesagt, doppelte Schenkung- und Erbschaftsteuer in Höhe von 600.000 Euro nachzahlen. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht. Bis alle Gerichtsinstanzen und Rechtsmittel ausgeschöpft sind, vergehen Jahre.
Nachweisbarkeit auch nach Jahrzehnten
Bewahren Sie alle Belege über die Depotumwandlung bis an Ihr Lebensende auf sicher und raten Sie Ihren eigenen Erben, das Gleiche zu tun. Wie bereits an anderen Stellen erklärt, beginnt die Verjährungsfrist für eine etwaige Schenkungsteuer erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen. Die üblichen Aufbewahrungsfristen von meist 10 oder 5 Jahren gelten in diesem Sonderfall nicht.
Zwischenfazit: Keine Depotumwandlung
Es ist selten eine gute Idee, ein Einzeldepot mit bestehendem Wertpapiervermögen in ein Gemeinschaftsdepot umzuwandeln. Denken Sie ausgiebig darüber nach und lassen Sie sich fachlich beraten. Zwei Einzeldepots und gegenseitige Vollmachten sind meist sinnvoller. Zum gemeinsamen Vermögensaufbau ist ein neues Gemeinschaftsdepot mit Geldeinzahlung sinnvoller, als bestehende Wertpapiere nebeneinander zu nutzen.
Sollten Sie sich dennoch für die Umwandlung entscheiden, beachten Sie diese Schritte:
- Ordnen Sie das Eigentum an den Wertpapieren in einem schriftlichen Vertrag zu.
- Bewahren Sie diesen Vertrag sicher und dauerhaft auf.
- Beraten Sie sich auch für diesen Vertrag mit einem Anwalt oder Steuerberater.
- Halten Sie den Vertrag sauber ein – wie unter fremden Dritten. Wenn Sie einen Vertragsverstoß Ihres Partners durchgehen lassen, den Sie bei einem Fremden nicht durchgehen ließen, zweifelt das Finanzamt schlimmstenfalls den gesamten Vertrag an.
- Versteuern Sie nur diejenigen Kapitalerträge, die durch Ihre Wertpapiere im Depot entstanden sind. Geben Sie getrennte, eigene Steuererklärungen ab. Zum Beispiel um Ihren Sparerpauschbetrag zu nutzen oder um Ihre Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz statt über die Abgeltungsteuer zu versteuern. Die Steuer-Falle: Viele Ehepaare lassen sich gemeinsam veranlagen. Das heißt, sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab, in der alle Einnahmen, Steuerabzüge und Freibeträge zusammenfließen. Somit auch die Kapitalerträge. Für das Finanzamt wäre das jedoch ein Verdachtsmoment, dass Ihnen und Ihrem Ehepartner das Vermögen auf dem Gemeinschaftsdepot eben doch gemeinsam hälftig gehört. Die vertraglich geregelte Vermögenszuordnung stünde auf der Kippe.
Wie übertrage ich das Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot?
Für einzelne Werte gilt: Sie als Depotinhaber können Ihr Vermögen an eine andere Person mit einem anderen Depot übertragen. Oder auf ein eigenes Einzeldepot. Falls Sie Werte übertragen, die Ihnen nicht zustehen, und Ihre Depotpartner dies dulden, könnte es sich um eine steuerpflichtige Schenkung von den Depotpartnern an Sie handeln. Falls Sie die Werte unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, wird Schenkungsteuer bei diesem Dritten ausgelöst, nicht aber die Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer. Letztere wird bei Ihnen ausgelöst, falls Sie die Wertpapiere entgeltlich auf einen Dritten übertragen.
Für das gesamte Depot gilt: Sie können ein Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot umwandeln. Dazu kommt es automatisch, wenn alle Depotinhaber bis auf einen kündigen. Welche Punkte Sie in diesem Fall beachten müssen, lesen Sie ausführlich im Abschnitt „Kündigung“.
Wie lässt sich ein Gemeinschaftsdepot aufteilen?
Das ist einfach umzusetzen. Genau genommen, wird aber nicht das Gemeinschaftsdepot sozusagen zerstückelt. Vielmehr richten alle Depotinhaber eigene Einzeldepots ein. Dann übertragen sie die Werte, die ihnen zuzuordnen sind, auf Ihre Einzeldepots. Schließlich lösen Sie das Gemeinschaftsdepot auf, indem alle Inhaber ihren Vertrag mit der Bank kündigen.
Wie wird ein Gemeinschaftsdepot steuerlich bewertet?
Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es mehrere Verknüpfungen zum Thema „Steuern“, die wir in den folgenden Abschnitten ausführlich erklären:
- 1. Die Schenkungsteuer, wenn ein Partner an mehr Vermögenswerten beteiligt wird, als er eingebracht hat.
- 2. Die Erbschaftsteuer, wenn ein Partner stirbt und der oder die überlebenden Depotinhaber ihn beerben. In unserem Fall ähnelt sie stark der Schenkungsteuer.
- 3. Die Steuerpflicht auf Einkünfte aus dem Depot. Dabei wird zwischen zwei Arten von Einkünften unterschieden: Verkaufsgewinne aus Währungen, Rohstoffen etc. fallen als private Veräußerungsgeschäfte unter die sonstigen Einkünfte bei der Einkommensteuer. Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne aus Wertpapieren wie Aktien fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden als Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer abgezogen. In beiden Fällen schlägt das Finanzamt den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer auf die Steuerlast auf.
- 4. Etwaige Gewerbesteuer bei Vielhändlern wie zum Beispiel Daytradern.
- 5. Legale Tricks: Der richtige Verkaufszeitpunkt spart Steuern beim Aktienhandel.
- 6. Steuer-Falle: Eine Übertragung führt oft dazu, dass die neue Bank falsche Daten hinterlegt, was fälschlicherweise zu einer Steuerforderung führt. Vor allem bei einer Schenkung, Erbschaft oder Depotübertragung.
- 7. Steuer-Falle: Beim Zukauf und Verkauf von Aktien wird – steuerschädlich – die falsche Position betrachtet.
1. Schenkungsteuer
Im Normalfall vereinbaren beide Depotpartner in einem schriftlichen Vertrag, wer welches Vermögen in das Depot eingebracht hat und wem welche Wertpapiere, Währungen etc. gehören. Wenn sie dabei sauber vorgehen, sind folgende beiden Fälle schenkungsteuerfrei:
Beispiel 1: Beide Partner zahlen dieselbe Geldsumme ein und handeln ausschließlich gemeinsam. Die Vermögenswerte gehören ihnen genau hälftig und alle Kapitalerträge sind ihnen hälftig zuzuordnen. Dieser Fall ist am einfachsten nachzuvollziehen.
Beispiel 2: Beide Partner bringen unterschiedliche Werte ein und handeln jeder für sich. Die Wertpapiere und Kapitalerträge lassen sich also jedem Partner genau zuordnen. Jeder kann für den anderen handeln, aber der andere bleibt Eigentümer der gehandelten Werte. Es ist, sehr vereinfacht gesagt, als führten sie zwei Einzeldepots mit gegenseitiger Handlungsvollmacht in einem einzigen Gemeinschaftsdepot. Aufwändiger zu überblicken als im ersten Beispielfall, aber steuerlich ebenfalls sauber.
Die Schenkungsteuer droht, wenn ein Partner dem anderen mehr Geld oder Wertpapiere überlässt, als diesem zustehen.
Bezogen auf Beispiel 1 heißt das: Ein Partner zahlt mehr Geld ein als der andere, aber die Werte sollen ihnen trotzdem hälftig gehören. Oder sie veräußern ihre Papiere und schließen das Depot, aber zahlen sich das Geld nicht 50:50 aus, sondern 70:30.
Oder bezogen auf Beispiel 2: Es wäre zwar klar nachvollziehbar, wem welche Werte gehören. Aber die Partner halten sich nicht an ihre Absprache – falls es überhaupt eine gab – und mischen die Werte munter durch. Irgendwann im Lauf der Zeit lassen sich die Werte nicht mehr zuordnen. Oder bei der Depotschließung bekommt ein Partner mehr Geld ausbezahlt, als ihm zusteht.
In all diesen Fällen prüft das Finanzamt, ob steuerrechtlich eine Schenkung vorliegt. Falls ja, stellt sich die nächste Frage, ob und wie viel Steuern der beschenkte Depotpartner auf diese Schenkung zahlen muss. Es gilt ein Freibetrag, der vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker abhängt – je näher verwandt, desto höher der Freibetrag, desto niedriger die Steuerlast. Für den Freibetrag werden alle Schenkungen zwischen den beiden Personen über die vergangenen 10 Jahre hinweg betrachtet. Steuerpflichtig ist der Teil der Schenkung, der über diesen Schenkungsteuerfreibetrag hinaus geht. Der Beschenkte versteuert diese Summe über seine Einkommensteuererklärung mit seinem persönlichen Steuersatz.
Eine ausführliche Erläuterung zur Schenkungsssteuer finden Sie hier.
Vorsicht, Steuerhinterziehung! Viele Steuerpflichtige glauben, sie brauchten Ihrem Finanzamt nichts von der Vermögensschenkung zu erzählen. Sie müssten nur lange genug warten, dann gehöre ihnen das Geld steuerfrei. Notfalls könnten sie sich gegenüber dem Fiskus dumm stellen. Diese Denkweise ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich und teuer. „Falsch“, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen beginnt. Nach seinem Tod prüft das Finanzamt für eine etwaige Erbschaftsteuer seine Konten und Vermögenswerte. Dabei wird auch die alte Schenkung auffallen. „Gefährlich und teuer“, weil das Finanzamt möglicherweise Strafen und Steuerzinsen festsetzt und Sie wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung anzeigt. Auch eine Gefängnisstrafe ist möglich. Eine (vermeintliche) Unwissenheit schützt nicht vor strafrechtlichen Folgen.
2. Erbschaftsteuer
Wenn ein Depotpartner stirbt und der andere ihn beerbt, fällt möglicherweise Erbschaftsteuer an. Die Regeln dafür sind weitestgehend deckungsgleich zu unseren ausführlichen Erklärungen im vorigen Abschnitt zur Schenkungsteuer. Zum Beispiel handelt es sich um den gleichen Steuerfreibetrag. Beachten Sie vor allem die Steuer-Tipps und die Warnung ab Ende des Abschnitts und fragen Sie unbedingt einen Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht.
3. Einkünfte sind steuerpflichtig
Kapitaleinkünfte aus Ihrem privaten Gemeinschaftsdepot sind in Deutschland steuerpflichtig. Auch wenn es sich um Geldanlagen im Ausland handelt, die bereits im Ausland versteuert wurden. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Gruppen: dem Handel mit Währungen, Kryptowährungen und Rohstoffen auf der einen Seite und Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen aus Wertpapieren auf der anderen Seite. Diese beiden Gruppen gehören zu zwei verschiedenen Einkünftearten bei der Einkommensteuer.
Rohstoffe und Währungen: Privates Veräußerungsgeschäft
Der Handel mit Rohstoffen und Fremdwährungen – und damit auch Kryptowährungen wie Bitcoins, Ethereum, Ripple oder Iota – zählt als sogenanntes „Privates Veräußerungsgeschäft“ und fällt bei der Einkommensteuererklärung unter die sonstigen Einkünfte (§22 Einkommensteuergesetz, EStG). Zu den Privaten Veräußerungsgeschäften gehört zum Beispiel auch der private Kauf und Verkauf von Antiquitäten, Schmuck, Kunst, Oldtimern etc.
Ihr Verkaufsgewinn ist in der Regel steuerfrei, wenn Sie die Währungen mindestens ein Jahr gehalten haben – das ist die sogenannte „Spekulationsfrist“. Ausnahme von dieser Regel und damit eine wichtige Steuer-Falle beim Einstellen Ihres Depots: Wenn Sie Zinsen für diese Währungen gezahlt bekommen, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre.
Steuer-Tipp: Behalten Sie diese Sonderregel auf einem Gemeinschaftsdepot genau im Auge, damit sich unterschiedliche Anlagestrategien nicht vermischen. Klären Sie für jeden Partner und jede einzelne Anlage: Handelt es sich um eine langfristige Position, die Zinsen erwirtschaften soll? Oder geht es um reine Kursgewinne, die schon nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei sein sollen?
Wichtige Klarstellung: In diesem Abschnitt geht es darum, wie Sie einen etwaigen Verkaufsgewinn aus Ihren Währungen versteuern. Falls Sie Zinsen erhalten, sind diese als Kapitalerträge zu versteuern, siehe ausführlich unten im Abschnitt zur Abgeltungsteuer.
Haben Sie eine Währung mehrmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft und nur einen Teil verkauft? Dann gilt steuerrechtlich die zuerst gekaufte Position als zuerst verkauft, um die Haltedauer zu berechnen. Daraus ergibt sich eine wichtige Besonderheit beim Gemeinschaftsdepot:
Steuer-Tipp: Sind die Wertbestände auf Ihrem Gemeinschaftsdepot klar einem bestimmten Partner zugeordnet? Haben beide Partner in dieselbe Währung investiert, womöglich sogar zu unterschiedlichen Zeitpunkten? Dann achten Sie bei einem Teilverkauf genau darauf und halten am besten schriftlich fest, wessen Position Sie gerade veräußern.
Beispiel: Partner A hat am 1. Februar 2017 für 2.000 Euro US-Dollar gekauft, Partner B am 1. Juni 2017 dieselbe Menge. Am 8. März 2018 verkauft Partner B die US-Dollar-Position von Partner A. Die Spekulationsfrist ist für diesen abgelaufen, sodass ein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist. Das Finanzamt könnte unterstellen, Partner B hätte seine eigene Position verkauft, die sich jedoch noch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist befindet, sodass ein Gewinn steuerpflichtig ist.
Depot-Tipp: Dieser Beispielfall veranschaulicht, warum Partner ihre unterschiedlichen Vermögenswerte nicht über ein gemeinsames Depot verwalten sollten. Zwei Einzeldepots mit gegenseitigem Zugriff wären übersichtlicher, leichter zu handhaben und steuerlich sicherer.
Wie Sie Währungsgewinne in Ihrer Steuererklärung angeben: Wir haben oben festgestellt, dass Verkaufsgewinne nur dann steuerpflichtig sind, wenn Sie die Währung innerhalb eines Jahres nach Kauf wieder abgestoßen haben. Im Gegenzug sind Verkaufsverluste abziehbar, wenn Sie die Währungen kürzer als ein Jahr gehalten haben. (Sonderfall: zehn Jahre, wenn die Währungen verzinst wurden, siehe oben ausführlich.) Erstellen Sie für jedes Steuerjahr eine Liste dieser Spekulationsgeschäfte. Maßgeblich für das Steuerjahr ist der Tag des Verkaufs, denn nur dadurch ist der Gewinn oder Verlust tatsächlich entstanden. Es kommt also nicht darauf an, in welchem Steuerjahr Sie die Währung gekauft haben.
Auf diese Liste gehören auch Ihre anderen Privaten Veräußerungsgeschäfte desselben Jahrs. Zum Beispiel nach dem Verkauf von Schmuck, Gemälden oder Antiquitäten. Haben Sie Ihr privates Auto innerhalb eines Jahres nach Kauf mit Verlust wieder verkauft? Ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen, spielt keine Rolle: Schreiben Sie das Geschäft auf die Liste, um den Verlust mit Ihren Währungsgewinnen zu verrechnen. Gleiches gilt für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, wobei die Spekulationsfrist für Immobilien immer 10 Jahre beträgt.
Bei Ihrer Einkommensteuererklärung tragen Sie die Gesamtsumme im Formular „Anlage SO“ ein und legen die ausführliche Liste bei.
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von Wertpapieren: Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer
Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne aus Aktien oder anderen Wertpapieren sind als sogenannte „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ zu versteuern. Ihre depotführende Bank behält automatisch 25 Prozent dieser Kapitaleinkünfte ein und überweist sie als sogenannte „Abgeltungsteuer“ an Ihr Finanzamt.
Sie können Ihre Kapitalgewinne auch in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben – und gerade bei einem Gemeinschaftsdepot sollten Sie das tun. Denn nur so nutzen Sie Ihren Steuern sparenden Freibetrag für Kapitaleinkünfte, den Sparerpauschbetrag (siehe unten ausführlicher). Ihr Finanzamt stellt anhand Ihrer Steuererklärung fest, ob die pauschale Abgeltungsteuer oder die Versteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger ist. Es wendet automatisch den für Sie besten Weg an (sogenannte „Günstigerprüfung“).
Sparerpauschbetrag: Dieser Freibetrag auf Kapitalerträge steht jedem Steuerzahler in Deutschland jährlich aufs Neue zu. Er liegt seit 2009 bei 801 Euro pro Person und Jahr. Das heißt, die ersten 801 Euro an erhaltenen Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen sind steuerfrei. Wer mehr erwirtschaftet, versteuert nur den darüber hinausgehenden Betrag. Ihr Finanzamt berücksichtigt den Sparerpauschbetrag automatisch, wenn es Ihre Steuererklärung bearbeitet.
Freistellungsauftrag: Wenn man obiges Beispiel überspitzt, kann es vorkommen, dass Sie Anfang Januar 800 Euro Kapitaleinkünfte erzielen und darauf 200 Euro Abgeltungsteuer zahlen. Sie bekommen das Geld aber erst rund anderthalb Jahre später zurück, wenn das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erstellt hat. Damit Sie nicht unnötig lange auf diese Steuerrückzahlung warten müssen, gibt es den Freistellungsauftrag: Mit diesem Schreiben weisen Sie Ihre Bank(en) an, Ihren Sparerpauschbetrag schon während des laufenden Jahrs zu berücksichtigen.
Mit mehreren Freistellungsaufträgen verteilen Sie Ihren Sparerpauschbetrag auf verschiedene Banken und Konten. Sie könnten zum Beispiel 51 Euro Kapitalerträge auf Ihrem Girokonto freistellen, 550 Euro auf Depot A und 200 Euro auf Tagesgeldkonto B. Zusammen ergibt das 801 Euro. Diese Verteilung ist nur eine grobe Schätzung, damit Sie im laufenden Jahr nicht mehr Steuern als nötig zahlen. Falls die Schätzung nicht stimmt, ist das kein Problem: Ihr Finanzamt schaut nach Jahresablauf ohnehin genauer nach.
Gemeinschaftsdepot: Freistellungsaufträge sind eingeschränkt. Für ein Gemeinschaftsdepot (oder Gemeinschaftskonto) können nur zusammenveranlagte Ehepaare einen Freistellungsauftrag einreichen. Ein weiterer Punkt, der gegen das Gemeinschaftsdepot spricht. Das liegt daran, dass sie ihre Einkünfte, Ausgaben und ihre persönlichen Freibeträge sozusagen in einen Topf werfen und das Finanzamt für sie eine gemeinsame Steuerlast berechnet. In allen anderen Fällen ist es nicht möglich, die Kapitaleinkünfte auf einem Gemeinschaftsdepot schon während des Jahrs steuerfrei zu stellen. Wer nicht zusammenveranlagt verheiratet ist, kann sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer nur über seine Einkommensteuererklärung erstatten lassen.
Achtung, Steuer-Falle beim Gemeinschaftsdepot: Der Freistellungsauftrag für zusammenveranlagte Verheiratete fußt darauf, dass das Vermögen auf dem Gemeinschaftsdepot beiden Partnern gemeinsam hälftig gehört. Für viele Paare ist es jedoch sinnvoller, die Werte genau zuzuordnen. Jeder Partner besitzt unterschiedlich viel und erzielt daher unterschiedlich hohe Kapitalerträge. In letzterem Fall wäre es steuerschädlich, die Kapitalertragsteuer einfach zu halbieren und zu zahlen. Denn das wäre ein Verdachtsmoment für das Finanzamt, dass die Werte doch nicht den einzelnen Partnern gehörten, sondern beiden gemeinsam. Die teure Folge: Das Finanzamt könnte Schenkungsteuer vom weniger vermögenden Partner verlangen. Achten Sie daher peinlich genau darauf, nur genau die Kapitalerträge zu versteuern, die Ihnen und Ihren Wertanlagen zuzuordnen sind.
Ausgaben nicht steuerlich absetzbar: Aufwendungen wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren sind nicht steuerlich absetzbar. Die Abgeltungsteuer ist eine Pauschalsteuer. Der Name verrät bereits: Hiermit sind alle möglichen Sonderfälle abgegolten. Daher lassen sich keine Werbungskosten für Kontoführung, Fachliteratur oder Aktienberater abziehen. Selbst dann nicht, wenn Sie Ihre Kapitalerträge per Steuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Lediglich Ordergebühren für die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden berücksichtigt.
Tipp: Wählen Sie ein Gemeinschaftsdepot ohne Kontoführungsgebühr. Kostenlose Gemeinschaftsdepots können Sie hier in sekundenschnelle finden.
Wie Sie Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben: Kapitalanleger sind im Normalfall nicht gezwungen, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Häufig ist das jedoch der einzige Weg, um Steuern erstattet zu bekommen, vor allem im Zusammenhang mit einem Gemeinschaftsdepot. Bei Ihrer Steuererklärung geben Sie Ihre privat erwirtschafteten Zinsen, Dividenden und tatsächlich entstandenen Gewinne aus Aktienverkäufen in der „Anlage KAP“ an.
Auch ausländische Kapitaleinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Falls diese im Ausland schon pauschal besteuert wurden, kann dies bei der deutschen Steuer berücksichtigt werden, entweder über die Anrechnungsmethode oder das Freistellungsverfahren. Voraussetzung ist, dass Deutschland mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Geben Sie die im Ausland einbehaltene Quellensteuer ebenfalls in der Anlage KAP an.
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Bei beiden oben genannten Einkunftsarten sind außerdem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (KiSt) fällig. Beide werden auf die berechnete Steuerlast aufgeschlagen. Der Soli-Zuschlag beträgt 5,5 Prozent, die Kirchensteuer höchstens 8 oder 9 Prozent, je nachdem in welchem Bundesland Sie gemeldet sind. Das ergibt im Höchstfall 9 Prozent + 5,5 Prozent = 14,5 Prozent, die Sie zusätzlich entrichten müssten. Dieser Wert wird auch auf die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent aufgeschlagen. Unterm Strich würde Ihre Bank also 25 Prozent * 1,145 Prozent = 28,375 Prozent Ihrer Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne ans Finanzamt abführen.
Ihre deutsche Bank oder Broker führt die Kirchensteuer nur dann automatisch für Sie ab, wenn Sie ihr mitgeteilt haben, welcher Religion und Konfession Sie angehören. Falls Ihre Bank die Kirchensteuer nicht für Sie abgeführt hat, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, müssen Sie für das jeweilige Steuerjahr eine Einkommensteuererklärung samt Anlage KAP bei Ihrem Finanzamt abgeben. Wie an anderer Stelle geschrieben, ist die Abgabe einer Steuererklärung meist ohnehin sinnvoll, um den Sparerpauschbetrag zu nutzen.
4. Gewerbesteuer: Bei Daytradern und Unverheirateten ein mögliches Problem
Wer besonders intensiv mit Wertpapieren handelt, könnte gewerblich tätig sein. Zumindest wird sein Finanzamt versuchen, ihm dies nachzuweisen und Gewerbesteuer nachzufordern. Die Hürde dafür ist hoch, aber möglich.
Gerichtlicher Beispielfall über einen Daytrader: Ein gelernter Bankkaufmann hatte sein Vermögen in anderthalb Jahren von 25.000 auf 3 Millionen Euro vermehrt. Dazu nutzte er leistungsfähige Computer, mehrere Monitore, Handelssoftware und Online-Börsendienste. Er soll in dieser Zeit mehr als 11.000 Mal Wertpapiere gekauft und am selben Tag verkauft haben. Wegen seines Erfolgs, seiner Nachhaltigkeit und seiner professionellen Vorgehensweise stufte das Finanzamt ihn als gewerblich ein und forderte Gewerbesteuer nach.
Zwar entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Sinn des Daytraders: Der bloße Umfang seiner Aktienverkäufe begründe kein Gewerbe; es handele sich um eine private Vermögensverwaltung (Urteil vom 29. August 2007, Aktenzeichen: 3 K 5109/03 B). Vereinfacht gesagt, steht der An- und Verkauf von Wertpapieren jedermann offen, selbst wenn er dazu berufliche Kenntnisse und technische Mittel nutzt.
Jedoch deuteten die Finanzrichter im Urteilstext Verdachtsmomente an, die im Einzelfall zu einem anderen Schluss führen könnten. Es könnte zum Beispiel steuerschädlich sein, im Namen anderer Personen zu handeln. Je mehr Verdachtsmomente zusammenkommen, desto eher kippt die „private Vermögensverwaltung“ zur gewerblichen Tätigkeit.
Was bedeutet das fürs Gemeinschaftsdepot? Bei einem Ehepaar dürfte das professionelle Vorgehen immer noch ins Private fallen, selbst wenn der kundige Partner für das Paar allein entscheidet und handelt. Dennoch sollten Sie sich über einen Steuerberater absichern. Bei Unverheirateten wird es gefährlicher, vor allem wenn sie nicht an derselben Adresse gemeldet sind. Kritisch wird es bei einer (Daytrader-)Anlagepartnerschaft, selbst wenn sie aus dem Freundeskreis entsteht. Hier wäre ohnehin die Rechtsform der Partnerschaft zu klären. Ziehen Sie unbedingt einen Steuerberater und zumindest für die Gründung einen Rechtsanwalt hinzu!
5. Steuer-Tipp: Gewinne oder Verluste geschickt entstehen lassen
Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit dem richtigen Verkaufszeitpunkt Steuern zu sparen. Häufig geht es dabei um „Einkommensglättung“. Wichtig ist bei allen Tipps, dass der Gewinn oder Verlust tatsächlich entstanden ist. Also kein gedachter Kursgewinn auf dem Papier, sondern Sie müssen die Position verkauft haben.
Fall 1: Sparerpauschbetrag voll nutzen. Das Jahresende naht und Sie haben Ihren Sparerpauschbetrag mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen längst nicht ausgeschöpft. Eine Ihrer Aktienpositionen liegt im Plus. Sie könnten die Aktien verkaufen, um den Kursgewinn mitzunehmen. Gerade so viel, dass Sie mit diesem Gewinn und Ihren anderen Kapitaleinkünften den Sparerpauschbetrag erreichen oder überschreiten. Nach dem Verkauf kaufen Sie die Aktien erneut, wenn Sie vom langfristigen Erfolg überzeugt sind.
Die Folgen: Sie nutzen Ihren Steuerfreibetrag bestmöglich und verhindern, dass er zum Teil verfällt. Sie haben einen Teil Ihres Kursgewinns steuerfrei gestellt. Wenn Sie die Position später abstoßen, berücksichtigt das Finanzamt nicht den ursprünglichen Kaufpreis, sondern den neuen Preis beim Wiedereinstieg.
Dieser Trick funktioniert bei einem Gemeinschaftsdepot besonders gut, weil Sie Ordergebühren sparen, je mehr Depotinhaber beteiligt sind. Wenn Sie das Gemeinschaftsdepot mit Ihrem zusammenveranlagten Ehepartner führen, steht Ihnen jährlich der doppelte Sparerpauschbetrag zu.
Fall 2: Gewinne und Verluste verrechnen. Bei Wertpapierverkäufen werden Gewinne und Verluste aus demselben Jahr miteinander verrechnet. Ihre Bank erledigt das automatisch im laufenden Jahr für Geschäfte im selben Depot, eventuell auch kontoübergreifend für mehrere Depots bei derselben Bank. Spätestens über Ihre Einkommensteuererklärung verrechnen Sie bankübergreifende Aktiengewinne und -verluste desselben Jahrs. Auf diese Weise zahlen Sie nur dann Steuern, wenn Sie unterm Strich Gewinn beim Aktienhandel gemacht haben.
Doch was tun, wenn Sie keine Verluste eingefahren haben? Lassen Sie sie wenigstens kurzzeitig entstehen! Verkaufen Sie eine Minusposition, damit Ihr Finanzamt etwas zum Rechnen hat. Im Idealfall gerade so viel, dass Sie mit Ihren Gewinnen oberhalb des Sparerpauschbetrags bleiben. Falls Sie an den Verlustbringer glauben, kaufen Sie ihn direkt zurück – das ist nicht steuerschädlich. Bedenken Sie aber, dass Sie die Aktie zu einem niedrigeren Kurswert neu gekauft haben. Der erhoffte, zukünftige Kursanstieg wäre also wieder steuerpflichtig.
Wichtig: Zinsen und Dividenden lassen sich nicht mit Kursverlusten aus Aktien verrechnen.
6. Steuer-Falle: Übertragung führt zu falschem Kaufzeitpunkt
Wenn Sie Ihr Depot zu einem anderen Anbieter übertragen, handelt es sich nicht um einen Verkauf und Neukauf der Papiere. Allerdings kommt es vor, dass die alte Bank nicht den ursprünglichen Zeitpunkt und Aktienkurs beim Kauf an die neue Bank übermittelt, sondern die Werte zum Zeitpunkt der Übertragung. Oder dass die neue Bank versehentlich die Werte zum Zeitpunkt der Übertragung speichert. Hieraus können Nachteile beim Berechnen der Steuer entstehen oder zumindest Zeitaufwand, um den Fehler zu bereinigen.
Noch stärker fällt diese Fehlerquelle bei einer Schenkung oder Erbschaft ins Gewicht: Eine unentgeltliche Depotübertragung zählt ebenfalls nicht als Verkauf und Neukauf. Das führt zu einem ähnlichen Steuer-Nachteil, wenn die Bank die falschen Daten speichert.
Für die Übertragung der Aktien in Ihr Eigentum ist dieser aktuelle Kurs allerdings nicht maßgeblich. Auch wenn sich der Eigentümer geändert hat, bleibt der Kaufzeitpunkt der alte von vor 2009. Somit könnten Sie die Aktien mit Gewinn verkaufen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen.
Häufig aber hinterlegen die Banken fälschlicherweise als Kaufzeitpunkt den Zeitpunkt der Übertragung an den Erben oder Beschenkten. In unserem Beispiel waren das 30.000 Euro. Angenommen der Wert stiege auf 40.000 Euro und Sie verkauften die Papiere. Dann hätten Sie anhand der falschen Daten einen Gewinn von 40.000 – 30.000 = 10.000 Euro gemacht. Darauf müssten Sie 25 Prozent = 2.500 Euro Abgeltungsteuer zahlen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Nur wenn Ihnen dieser Fehler rechtzeitig auffällt, können Sie ihn innerhalb der gesetzlichen Fristen berichtigen. Das ist mit Zeitaufwand und Ärger verbunden und Sie müssten während dieser Zeit auf den fraglichen Geldbetrag verzichten.
Steuer-Tipp: Achten Sie bei jeder Übertragung von Wertpapieren darauf, dass Ihre Bank(en) die richtigen Daten weiterleiten und eintragen. Bei Gemeinschaftsdepots kommen die oben beschriebenen Falscheinträge häufiger vor als bei Einzeldepots. Meist nach einer Erbschaft oder Schenkung zwischen den Partnern. Aber auch beim Umwandeln eines Einzeldepots in ein Gemeinschaftsdepot oder umgekehrt, außerdem beim Übertragen der Werte von einem Einzeldepot auf ein Gemeinschaftsdepot und umgekehrt.
7. Steuer-Falle: Altbestand, Neukauf und Fifo-Methode
Wenn Sie einen (alten) Wert in Ihrem Depot aufstocken wollen, kann es sinnvoll sein, dafür ein zusätzliches Depot zu nutzen. Vor allem wenn Sie planen, die neue Position bald mit Zwischengewinn wieder abzustoßen, die alte Position aber zu behalten. Ganz entscheidend ist dieser Tipp, falls Sie die alte Position vor 2009 gekauft haben, also vor Einführung der Abgeltungsteuer.
Hintergrund: Beim Versteuern von Kursgewinnen gilt die „First in first out“-Regel (kurz „Fifo-Regel“). Sie besagt: Was zuerst ins Depot ging, geht zuerst wieder raus. Was zuerst gekauft wurde, gilt als zuerst wieder verkauft.
Beispiel: Sie haben vor vielen Jahren für 500 Euro 500 Aktien der „ZYXWV AG“ gekauft und deren Kurs hat sich verzehnfacht. Jetzt kaufen Sie noch mal 500 Aktien (für 5.000 Euro), weil Sie mit einem kurzfristigen starken Anstieg rechnen. Ihr Plan geht auf und Sie verkaufen einige Monate später 500 Stück für 6.000 Euro.
Was ist hier passiert? Ihr Plan war, einen kurzfristigen Gewinn von 6.000 Euro – 5.000 Euro = 1.000 Euro mitzunehmen. Das Finanzamt sagt aber: Sie haben nicht die neue Position verkauft, sondern die alte. Diese lag als erste im Depot und gilt wegen der Fifo-Methode als zuerst verkauft. Ihre richtige Gewinnrechnung lautet: 6.000 Euro – 500 Euro = 5.500 Euro. Statt 1.000 Euro sollen Sie also 5.500 Euro versteuern. Im Depot liegt nun nicht mehr das Langzeitinvestment, sondern die ganz neue Position mit Kaufpreis 5.000 Euro.
Diese Rechenmethode muss nicht schlecht für Sie als Anleger sein – häufig ist es ein Nullsummenspiel. Sie sollten aber die drei Fälle kennen, in denen es teuer wird.
Fall 1: Ungewollte Ausreißer bei der Steuer. Das ist der Fall bei unserem Erklärbeispiel anhand der „ZYXWV AG“. Oben in Punkt 5 lasen Sie, wie Sie mit dem Sparerpauschbetrag, Verlustverrechnung und dem richtigen Kauf- und Verkaufzeitpunkt Ihre Gewinne auf mehrere Jahre verteilen und Ihre Steuerlast gleichbleibend gering halten. In der Fachsprache fällt das unter „Einkommensglättung“. Da die alte Aktienposition über die Jahre stark im Kurs gestiegen ist, sollten Sie für jegliche Zwischeninvestments ein anderes Depot nutzen. So vermeiden Sie Steuer-Ausreißer.
Fall 2: Alte Aktien vor 2009 gekauft. Die Wertpapiere fallen unter altes Steuerrecht vor Einführung der Abgeltungsteuer. Ein Verkaufsgewinn wäre nicht steuerpflichtig, ein Verkaufsverlust im Gegenzug nicht steuerlich nutzbar. Falls Sie Ihre Position aufstocken wollen, sollten Sie durchrechnen, ob dafür ein zusätzliches, neues Depot sinnvoller ist.
Fall 3: Position des Depotpartners betroffen. Möglicherweise kaufen und verkaufen Sie Aktien, die Ihr Depotpartner ebenfalls gekauft hat, und zwar deutlich vor Ihnen. Falls sich Ihre Werte nicht genau zuordnen lassen, könnte das Finanzamt fälschlicherweise unterstellen, Sie hätten laut Fifo-Methode die (ältere) Position Ihres Partners abgestoßen.
Was muss ich beim Gemeinschaftsdepot in der Steuererklärung beachten?
=> siehe Steuerteil
Kann ich auch unverheiratet ein Gemeinschaftsdepot eröffnen?
Manche Banken bieten Gemeinschaftsdepots nur für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner an. Steuerlich und rechtlich ist es mit Nachteilen oder zumindest mit Gefahren verbunden, wenn Sie ein Gemeinschaftsdepot mit jemandem gründen, mit dem Sie nicht verheiratet sind.
Depot-Tipp: Bauen Sie ihr Vermögen lieber über Einzeldepots mit gegenseitiger Vollmacht auf. Ein neues Gemeinschaftsdepot eignet sich fast ausschließlich für Verheiratete mit gemeinsamem Vermögen und gemeinsamer Einkommensteuererklärung.
Was passiert im Todesfall mit einem Gemeinschaftsdepot?
Wenn ein Depotinhaber stirbt, stellen sich mehrere Fragen für das Gemeinschaftsdepot:
- 1. Welche Werte gehören dem Verstorbenen?
- 2. Was geschieht mit den Werten?
- 3. Was geschieht mit dem Gemeinschaftsdepot?
1. Welche Werte gehören dem Verstorbenen?
Zuerst ist zu klären, welche Werte auf dem Depot dem Verstorbenen zuzuordnen sind. Im besten Fall haben Sie unseren wichtigsten Tipp befolgt und einen klaren, schriftlichen Vertrag geschlossen und sauber umgesetzt. Dieser Vertrag sieht entweder vor, dass Ihnen die Werte zu gleichen Teilen gehören oder aber dass sich jeder Wert einem der Partner genau zuordnen lässt. Falls Ihre Absprache Lücken oder Fehler enthält oder falls ein Dritter die Absprache anzweifelt, klärt notfalls ein Gericht die Eigentumsverhältnisse. Dieser Dritte ist meist ein anderer Erbe oder das Finanzamt.
2. Was geschieht mit den Wertpapieren im Depot?
Wenn das Eigentum festgestellt ist, kann es übertragen werden. Wohin oder an wen genau, ist eine (erb)rechtliche Frage und kommt auf den Einzelfall an. Wenn der überlebende Partner der einzige Erbe ist, schreibt die Bank die Wertpapiere auf ihn als neuen Eigentümer um. Wahrscheinlich fällt Erbschaftsteuer beim überlebenden Partner an, und zwar zum aktuellen Kurswert. Die Papiere werden dazu nicht verkauft, sondern das Finanzamt rechnet mit einem gedachten Verkaufswert.
Wenn es weitere Erben gibt, können diese die Verfügungsberechtigung des überlebenden Depotparters widerrufen. Depotinhaber und Erben können nur noch gemeinschaftlich handeln (siehe Abschnitt „Und-Depot“). Das ist zu aufwändig, um schnell auf Marktentwicklungen zu antworten. Sie sollten daher so schnell wie möglich das Eigentum klären und die Werte übertragen, damit jeder einzelne Eigentümer wieder voll handlungsfähig ist.
Steuer-Tipp: Egal, ob die Werte auf einen anderen Eigentümer innerhalb desselben Depots übertragen werden oder auf einen anderen Erben mit einem anderen Depot bei einer anderen Bank: Es handelt sich (steuer-)rechtlich um eine reine Übertragung, nicht um einen Verkauf samt Neukauf. Achten Sie daher darauf, dass die neue Bank nicht das Datum der Übertragung als Kaufdatum der Wertpapiere hinterlegt, sondern das Datum des ursprünglichen Kaufs durch den Erblasser. Viele Banken übersehen diesen Punkt, was zu steuerlichen Nachteilen oder einer aufwändigen Berichtigung führen kann (siehe ausführlich Steuer-Falle)
3. Was geschieht mit dem Gemeinschaftsdepot?
In der Regel handelte es sich um ein Depot zweier Inhaber, die zudem Ehe- oder Lebenspartner waren. Wenn der überlebende Partner alle Werte erbt, schreibt die Bank die Wertpapiere auf ihn um und das Gemeinschafts- wird zu seinem Einzeldepot.
Gab es von Anfang an weitere Inhaber, können sie das Depot weiterführen. Auch andere Erben können an die Stelle des Verstorbenen treten. Rein grundsätzlich könnten es auch drei Kinder und ein Enkel sein, die das Depot mit unterschiedlichen Anteilen zusammen mit dem überlebenden Ehepartner weiterführen. In der Praxis wäre das aber unübersichtlich, unhandlich und verwaltungsaufwändig – sowohl zum Handeln als auch mit Blick auf die Steuer.
Depot-Tipp: Bevor Sie sich dauerhaft mit anderen Erben herumschlagen, übertragen Sie Ihre Wertpapiere auf ein eigenes Einzeldepot. Gemeinschaftsdepots sind fast ausschließlich für Verheiratete sinnvoll. Lesen Sie dazu den ausführlichen Abschnitt „Kündigung des Gemeinschaftsdepots“.
Kann ein Gemeinschaftsdepot gepfändet werden?
Eindeutig: ja. Das deutsche Recht zielt darauf ab, dass jegliches Vermögen pfändbar ist – so auch die Werte auf einem (Gemeinschafts-)Depot. Wir schreiben das hier besonders deutlich, weil viele Internetseiten diese Aussage einschränken, zwischen Depotarten unterscheiden und behaupten, die Bank könne sich weigern, zum Beispiel über einen Pfändungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Banken können eine Pfändung zwar verzögern und rechtliche Steine in den Weg legen. Letztendlich aber müssen sie die zu pfändenden Wertpapiere herausgeben. Egal ob es sich um ein Depot mit „Sonderverwahrung“ oder „Sammelverwahrung“ handelt. Bei diesen beiden häufig zitierten Fachbegriffen geht es nur um das „Wie“ – das Ergebnis hingegen ist gleich. Daher gehen wir nicht näher auf die Begriffe ein. Hinzu kommt, dass das Verzögern der Pfändung für die Bank Aufwand und somit Kosten bedeutet. Sie lässt sich das bezahlen. Der schuldnerische Kunde bekommt in der Regel nur den Service, den er sich leisten kann.
Für die Pfändung eines Depots braucht es einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher hat drei Möglichkeiten:
- 1. die Papiere verkaufen (zum Tageskurs) oder versteigern (wenn sie keinen Preis haben),
- 2. sie bis zu einem günstigeren Verkaufszeitpunkt halten,
- 3. sie zum Tageskurs an den Gläubiger übertragen.
Im 2. Fall (Halten) oder wenn sich die Papiere nicht verkaufen lassen, sind außerdem laufende Erträge pfändbar, zum Beispiel Zinsen und Dividenden. Im 2. Fall (Halten) kommen steigende Kurse dem Schuldner zugute (und damit indirekt dem Gläubiger, weil er schneller sein Geld erhält). Im 3. Fall (Übertragen) kommen Kursgewinne nur dem Gläubiger zugute, weil er der neue Eigentümer ist.
Der Schuldner kann auf sein Depot erst wieder zugreifen, nachdem er seine Schulden voll beglichen hat.
Nur die Werte des Schuldners sind pfändbar
Liegen die Wertpapiere auf einem Gemeinschaftsdepot, ist nur der Teil pfändbar, der dem betroffenen Depotpartner zugeordnet ist. Wenn Sie unsere Ratschläge zur Depoteröffnung befolgen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kontopartner vertraglich entweder, dass Ihnen alle Vermögenswerte zu gleichen Teilen gehören oder dass jedem Partner ganz bestimmte Vermögenswerte gehören (siehe ausführlich Abschnitt). Ohne einen solchen Vertrag muss im Zweifel ein Gericht die Eigentumsverhältnisse klären.
Für den Gerichtsvollzieher bedeutet das, dass er entweder auf die zuordenbaren Wertpapiere zugreifen kann oder aber pauschal auf die Hälfte des Vermögens (oder ein Drittel, Viertel etc. bei mehr als zwei Depotinhabern). Oder entsprechend auf weniger, falls die Schulden niedriger sind als der Wert der Papiere.
Bruchteilsgemeinschaft kann aufgelöst werden
Falls die Werte auf dem Gemeinschaftsdepot nicht aufteilbar sind, spricht man von einer Bruchteilsgemeinschaft. Der Anspruch des Gläubigers bleibt so lange bestehen, bis die Werte aufteilbar werden (oder bis der Depotinhaber seine Schulden anderweitig getilgt hat). In der Praxis heißt das zum einen, dass die Gemeinschaft sich entscheiden kann, die Wertpapiere zu veräußern. Zum anderen kann der Gläubiger darauf hinwirken, die Bruchteilsgemeinschaft aufzuheben – bis hin zur Zwangsversteigerung des gemeinsamen Werts. In beiden Fällen hat der Gläubiger einen Anspruch auf den Teil des Erlöses, der dem Schuldner zuzurechnen ist, und zwar bis zur Höhe der offenen Schulden.
Wie sicher sind die übrigen Depotinhaber?
Anders als bei einem Gemeinschaftskonto haften die Inhaber bei einem Gemeinschaftsdepot nicht gesamtschuldnerisch füreinander. Daher sind ihre eigenen Vermögenswerte sicher, wenn einer der Partner in Geldschwierigkeiten gerät. Ausnahme: Die oben genannte Zwangsversteigerung bei einer Bruchteilsgemeinschaft. In diesem Fall müssten sie sich mit einem möglicherweise zu niedrigen Erlös aus der Zwangsversteigerung zufrieden geben. Oder sie bieten bei der Versteigerung mit, wobei sie unterm Strich nur den Anteil des verschuldeten Depotpartners bezahlen müssten, nicht die Gesamtsumme wie jeder fremde Bieter.
Solange der Pfändungsanspruch besteht, kann nur der Gerichtsvollzieher die Werte des schuldnerischen Inhabers handeln. Die anderen Partner haben darauf keinen Zugriff mehr.
Zusammenfassung: Kein Pfändungsschutz, keine Haftungsgefahr
Mit einem Gemeinschaftsdepot schützen Sie Ihre Werte nicht besser vor einer Pfändung als mit einem Einzeldepot. Als Schuldner gewinnen Sie allenfalls etwas Zeit zum Geldauftreiben, weil die Eigentumsverhältnisse des Depotvermögens geprüft werden müssen. Für die anderen Depotinhaber kann dieser Zeitgewinn jedoch nach hinten losgehen: Die rechtliche Prüfung dauert nur dann länger, wenn die Eigentümerschaft verworren ist; Wertpapiere könnten dem falschen Inhaber zugeordnet werden.
Die Depotinhaber haften nicht für die Schulden ihrer Partner (anders als beim Gemeinschaftskonto). Ihre Werte sind also geschützt, wenn ein Partner gepfändet wird. Einzige Ausnahmen: wenn das Eigentum an den Wertpapieren unklar ist oder wenn Bruchteilsvermögen zwangsversteigert wird.
Zwischenfazit: Auch beim Pfändungsschutz bieten Einzeldepots einen kleinen Vorteil gegenüber einem Gemeinschaftsdepot.
Trennung oder Scheidung: Was passiert mit dem Gemeinschaftsdepot?
Bei einer Trennung sollten Sie sofort das Ihnen zustehende Vermögen auf ein eigenes Depot übertragen. Falls Sie das nicht tun, sollten Sie zumindest die Einzelverfügungsberechtigung Ihres Ex-Partners widerrufen. Mit diesen Mitteln sichern Sie Ihr Vermögen, ohne ein Risiko einzugehen. Diese Tipps gelten nicht nur, wenn das Vertrauen der Depotinhaber ineinander gestört ist: Auch nach einvernehmlichen oder freundschaftlichen Trennungen ist häufig zu beobachten, dass sich die Ex-Partner entfremden, Vorwürfe machen und geldliche Ansprüche äußern – bis das Vertrauensverhältnis irgendwann kippt.
Welche Depotwerte welchem Depotinhaber gehören, haben Sie wahrscheinlich über einen schriftlichen Vertrag geregelt. Zieht ein Inhaber mehr Vermögen ab, als ihm zusteht? Oder handelt anderweitig missbräuchlich? Dann hat der andere Inhaber in der Regel einen rechtlichen Anspruch gegen ihn auf Rückzahlung oder Schadensersatz.
Falls ein Partner dem anderen in der Vergangenheit Geld oder Vermögenswerte geschenkt hat, hat er nach einer Trennung möglicherweise einen rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung. Beraten Sie sich hierzu mit einem Rechtsanwalt.
Für einen sauberen Schlussstrich sollten Sie das Gemeinschaftsdepot schließen, nachdem alle Inhaber ihre Werte auf ihre Einzeldepots übertragen haben.
Vorteile und Nachteile eines Gemeinschaftsdepots
Vorteile
Ein Gemeinschaftsdepot hat gegenüber zwei (oder mehr) Einzeldepots folgende Vorteile:
- Halber Zeitaufwand fürs Ausführen der Transaktionen.
- Ordergebühr sparen.
- Handelsentscheidung schneller umsetzen.
- Handel auch bei schwerer Krankheit, während Urlaubs oder nach Todesfall möglich.
- Herausgabeanspruch gegenüber der Bank.
Nachteile:
- Großes Vertrauen in alle Mitinhaber erforderlich.
- Anfällig für Fehler: Depotpartner verkauft die falschen Werte.
- Missbrauch: Depotpartner verkauft alle Werte, setzt sich mit dem Geld ins Ausland ab und ist nicht greifbar.
- Depotpartner widerruft Einzelverfügungsberechtigung.
- Freistellungsauftrag nur für Ehepaare mit gemeinsamer Steuererklärung.
- Steuerprobleme drohen, falls die Kontoinhaber unterschiedlich viel Geld auf das Depot einzahlen und Fehler machen beim Zuordnen der Eigentümerschaft der Wertpapiere.
- Möglicherweise genaues Nachhalten erforderlich, wem welche Verkäufe und Käufe zuzuordnen sind.
- Falsche Zuordnung möglich bei der steuerlichen Fifo-Methode.
Bewertung der Vor- und Nachteile
Herausgabeanspruch gegenüber der Bank: Unserer Ansicht nach ein triftiger Grund für ein Gemeinschaftsdepot. Paare erlangen mehr Sicherheit für den Fall, dass ein Partner plötzlich stirbt. Der Überlebende kann weiterhin handeln, ohne neue Legitimationen abwarten zu müssen.
Denkbar sind auch Gemeinschaftsdepots für Eltern und Kinder oder Großeltern und Enkel, um die Hürden im Todesfall zu senken. Dann aber sollten sie klar regeln, dass nur der spätere Erblasser Vermögen einbringt und Eigentum an den Depotwerten hat. Der spätere Erbe wäre stiller Mitinhaber des Depots, aber ohne Eigentum. Er könnte mit den Werten des anderen handeln. Unterm Strich entspräche dies dem oft empfohlenen Modell der Kontovollmacht, erweitert um den Herausgabeanspruch gegenüber der Bank, falls der Haupt-Depotinhaber stirbt.
Wichtig: Falls der spätere Erbe eigene Vermögenswerte in dieses Gemeinschaftsdepot einbrächte, führte dies zu Verwaltungsaufwand, Unübersichtlichkeit sowie steuerlichen und rechtlichen Risiken. Dies gilt auch für Schenkungen vom Haupt-Depotführenden an seinen Erben. Solche regelmäßigen Schenkungen sind (steuerlich) sinnvoll, um die spätere Erbschaftsteuer zu verringern. Der Empfänger sollte die geschenkten Depotwerte aber sofort auf sein Einzeldepot übertragen und in seiner Steuererklärung angeben.
Zeitersparnis: Der halbierte Zeitaufwand kommt bei einer hohen Zahl an Transaktionen besonders zum Tragen. Damit könnte sich das Gemeinschaftsdepot für Daytrader-Ehepaare lohnen. Unverheiratete Daytrader-Depotpartner jedoch sollten sich für diesen Fall besonders absichern, indem sie einen Steuerberater hinzuziehen. Denn das Finanzamt könnte ihnen eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und somit Gewerbesteuer nachfordern, wenn sie für „Fremde“ mithandeln (dieses Problem wird im Steuer-Kapitel ausführlich erläutert). Allein die Unsicherheit eines daraus folgenden Rechtsstreits ist die Zeitersparnis meist nicht wert.
Ordergebühren sparen: Hier entsteht nur dann ein Vorteil, wenn es sich um pauschale Ordergebühren pro Transaktion handelt. Der Vorteil kommt um so stärker zur Geltung, je kleiner das Volumen der Transaktion ist. Sprich: je weniger Geld auf dem Konto liegt.
Genau diese beiden Gruppen – also Vieltrader und Kleinanleger – profitieren besonders vom Freistellungsauftrag: Dadurch zahlen sie im Jahresverlauf weniger Steuern auf ihre Kapitalerträge. Das heißt, sie verfügen über mehr Geld, das sie vermehren können. Ein Freistellungsauftrag fürs Gemeinschaftsdepot ist jedoch nur für gemeinsam veranlagte Ehepaare möglich. Alle anderen Anleger können nur ihr Einzeldepot freistellen. Das spricht für diese Gruppe gegen ein Gemeinschaftsdepot.
Aus diesem Grund heißt es für Unverheiratete, die Entscheidung genau durchzurechnen: Auf der einen Seite stehen die halbierten Ordergebühren und ein paar gesparte Minuten für die Handelsaufträge. Auf der anderen Seite geben die Anleger dem Fiskus mangels Freistellungsauftrag rund ein Jahr lang einen zinslosen Kredit. Sie verfügen im Jahresverlauf also über weniger Kapital, das sie investieren und vermehren könnten. Zudem entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand, um die gemeinsamen Investitionen fürs Finanzamt auseinanderzurechnen und zuzuordnen.
Übrigens: Vieltrader bekommen bei manchen Depots bessere Bedingungen, zum Beispiel über das Premiumprogramm bei Flatex. Dann zahlen sie keine pauschalen Gebühren mehr pro Order. Für Vieltrader fällt der Vorteil gesparter Ordergebühren beim Gemeinschaftsdepot also ohnehin weg. Sinnvoll könnte höchstens sein, dieses Premiumdepot zusammen mit einem oder mehreren anderen Personen zu führen. Das aber führt wieder zu steuerlichen Risiken (unter anderem mögliche gewerbliche Tätigkeit) und übermäßigem Verwaltungsaufwand.
Steuerliche Gefahren und Verwaltungsaufwand: Dies ist der entscheidende Grund, der gegen viele Gemeinschaftsdepots spricht. Leicht und rechtlich sicher zu handhaben ist ein Gemeinschaftsdepot nur, wenn die Depotführenden verheiratet und steuerlich zusammenveranlagt sind und wenn ihnen das Depotvermögen zu gleichen Teilen gehört. Hier lässt sich immer ein sauberer Schnitt machen.
In anderen Zusammenstellungen wäre nachzuhalten und nachzuweisen, welchem Partner welche Werte gehören. Dadurch stiegen der Arbeitsaufwand für die Anleger, die Fehleranfälligkeit, das Honorar für etwaige Steuerberater oder Rechtsanwälte sowie die Rechtsunsicherheit gegenüber dem Finanzamt. In diesem Ratgeber haben wir mehrere steuerliche und rechtliche Gefahren ausführlich herausgearbeitet:
- Die vermeintliche Schenkung, die noch mehrere Jahrzehnte später zu einer unnötigen, gar doppelten Steuer führen kann.
- Die Unsicherheit und Fehleranfälligkeit bei der Fifo-Methode, welchem Partner die neu gekauften und verkauften Wertpapiere oder Währungen zuzuordnen sind.
- Eine etwaige Gewerbesteuerpflicht, wenn das Finanzamt einem Depotpartner unterstellt, keinen reinen privaten Vermögensaufbau zu betreiben.
- Weitere Fehlerquellen, zum Beispiel weil der Depotpartner eine Verzinsung für Währungen wählt, ohne zu wissen, dass sich dadurch die Spekulationsfrist für Bitcoins von 1 auf 10 Jahre erhöht.
- Rechtsstreit nach einer Erbschaft oder Trennung darüber, welchem Depotpartner welche Werte gehören.
Fazit: Gemeinschaftsdepot nur in 3 Fällen sinnvoll
Ein Gemeinschaftsdepot eignet sich fast ausschließlich für diese Fälle:
- 1. Für Erbengemeinschaften, die das Depot ihres Erblassers zumindest vorübergehend gemeinsam verwalten. Zum Beispiel wenn es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, die Papiere zu verkaufen.
- 2. Für eingetragene Lebenspartner und für Ehepaare, vor allem wenn sie sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen und ihnen auch die Wertpapiere gemeinsam zu gleichen Teilen gehören. Dann sind Verwaltungsaufwand und rechtliche Risiken gering, der Vorteil ersparter Ordergebühren hingegen greift.
- 3. Für Kapitalanleger, die für ihren Tod vorsorgen. Wie im vorigen Abschnitt herausgearbeitet, kann es sinnvoll sein, den oder die zukünftigen Erben als Inhaber ins Depot zu holen. Dann haben diese nach dem Tod des Erblassers einen Herausgabeanspruch gegenüber der Bank und können das Depot ohne Zeitverlust weiterführen. In diesem Fall sollten die Erben aber kein Eigentum an den Depotwerten haben und jegliche Vermögensschenkungen sofort auf ihr eigenes Einzeldepot übertragen.
In allen anderen Fällen ist das Gemeinschaftsdepot mit rechtlichen und steuerlichen Unwägbarkeiten verbunden. Vor allem das Auseinanderhalten und genaue Zuordnen aller Werte ist aufwändig und überwiegt jegliche Ersparnis bei den Ordergebühren um ein Vielfaches. Viele Banken beschränken ihre Gemeinschaftsdepots ohnehin auf Verheiratete.
Für alle Anleger, die nicht zu einer der drei obigen Gruppen gehören, ist die sinnvollste Alternative zum Gemeinschaftsdepot meist: Richten Sie zwei Einzeldepots ein und erteilen Sie sich gegenseitig eine Handlungsvollmacht.